DBA Polen Artikel 19

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

(1)

  1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleistete Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  2. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

    aa)

    ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder

    bb)

    nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

  1. Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  2. Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15,16 und 18 anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die eine natürliche Person für das Goethe-Institut Inter Nationes, den Deutschen Akademischen Austauschdienst, Polnische Kulturinstitute oder ähnliche Körperschaften erbracht hat, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einigen, sofern diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, besteuert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAH-29905