DBA Malaysia Artikel 8

Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck „Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr” die Gewinne aus

  1. der gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und

  2. der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der Container dienen),

wenn diese Tätigkeiten mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr in Zusammenhang stehen.

(3) Absatz 1 gilt auch für den Anteil an den Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen durch Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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LAAAH-29891