DBA Malaysia Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bezeichnet der Ausdruck „Malaysia” das Hoheitsgebiet von Malaysia, die Hoheitsgewässer von Malaysia sowie den Meeresboden und Untergrund der Hoheitsgewässer und des darüber liegenden Luftraums, und umfasst jedwede sich jenseits der Grenzen der Hoheitsgewässer von Malaysia erstreckenden Gebiete sowie deren Meeresboden und Untergrund, die nach dem Recht Malaysias und nach dem Völkerrecht als ein Gebiet ausgewiesen wurden oder möglicherweise später ausgewiesen werden, in dem Malaysia souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

  2. umfasst der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland” das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen ausübt;

  3. bezeichnen die Ausdrücke „ein Vertragsstaat” und „der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Malaysia;

  4. bezeichnet der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  5. bezeichnet der Ausdruck „Gesellschaft” eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

  6. bezeichnen die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats” und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bezeichnet der Ausdruck „internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  8. bezeichnet der Ausdruck „Staatsangehöriger”:

    aa)

    in Bezug auf Malaysia:

    alle natürlichen Personen, die die malaysische Staatsangehörigkeit besitzen, oder alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Malaysia geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

    alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

  9. bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde”:

    aa)

    in Malaysia den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

    bb)

    in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendendem Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAH-29891