DBA Litauen Artikel 8
Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt [1]
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Vorstehender Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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CAAAA-87626
1Anm. d. Schriftl.: Vgl. Ziff. 1 des Protokolls.