DBA Litauen Artikel 14

Artikel 14 Selbständige Arbeit [1]

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. Hält sich die in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres auf, gilt sie für diese Zwecke als eine Person, der im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; die Einkünfte aus den oben genannten Tätigkeiten, die im anderen Staat ausgeübt werden, können dieser festen Einrichtung zugerechnet werden.

(2) Der Ausdruck ”freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen.

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CAAAA-87626

1Anm. d. Schriftl.: Vgl. Ziff. 1 des Protokolls.