DBA Liberia Artikel 27

Artikel 27 Diplomatische und konsularische Vorrechte

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen Vorrechte nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Vereinbarungen.

(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler Vereinbarungen zustehenden Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

(3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, sowie die ihnen nahestehenden Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

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SAAAA-87625