DBA Liberia Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Liberia haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Monrovia die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden.

(1) Zu Artikel 4

Die Tatsache, daß eine auf Grund von Artikel 4 Absatz 1 oder 2 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person liberianischer Staatsangehöriger ist, berührt die Anwendung des Abkommens nicht. Jedoch kann die auf Grund dieser Staatsangehörigkeit zu erhebende liberianische Steuer erhoben werden; dabei sind aber die nachstehenden Steuern auf die liberianische Steuer anzurechnen:

  1. die in Übereinstimmung mit den Artikeln 6 bis 22 des Abkommens erhobene liberianische Steuer,

  2. die in Übereinstimmung mit dem Abkommen erhobene deutsche Steuer und

  3. die nach deutschem Recht zahlbare, aber auf Grund von Artikel 23 des Abkommens nicht erhobene deutsche Steuer.

In keinem Fall darf aber die liberianische Steuer durch diese Anrechnung auf einen Betrag gekürzt werden, der unter dem Betrag liegt, welcher in Übereinstimmung mit dem Abkommen von den aus Liberia stammenden Einkünften erhoben wird.

(2) Zu Artikel 5

Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 7 des Abkommens gilt die Erbringung von Leistungen für verschiedene Personen oder Rechtsträger nicht als Teil ein und desselben Vorhabens.

(3) Zu Artikel 6

Bezieht ein Unternehmen eines Vertragsstaates Einkünfte aus der Ausbeutung von Bodenschätzen, so gilt Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens entsprechend für die Gewinne, die ein Verkaufsagent, der gemäß Artikel 9 des Abkommens mit diesem Unternehmen verbunden ist, aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Bodenschätze bezieht, es sei denn, daß er nachweist, daß die Gewinne seiner Tätigkeit gemäß Artikel 9 des Abkommens zuzurechnen sind.

(4) Zu den Artikeln 6 bis 22

Für Einkünfte, die eine in Liberia ansässige Gesellschaft oder Personengesellschaft, über deren Kapital in Liberia nicht ansässige Personen zu mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar verfügen, aus der Bundesrepublik Deutschland bezieht, und für in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Vermögenswerte, die einer solchen Gesellschaft oder Personengesellschaft gehören, gelten die Artikel 6 bis 22 des Abkommens nur dann, wenn die Gesellschaft oder Personengesellschaft nachweist, daß die auf die Einkünfte entfallende liberianische Steuer der Höhe nach der liberianischen Steuer entspricht, die auf die Einkünfte entfallen wäre, wenn die liberianische Steuer ohne Berücksichtigung von Bestimmungen ermittelt worden wäre, die den Bestimmungen der Sections 140 (b) oder (c) des Liberian Internal Revenue Code in der bei Unterzeichnung des Abkommens gültigen Fassung gleichen oder ihnen vergleichbar sind.

(5) Zu den Artikeln 6 bis 22

Eine nach deutschem Recht errichtete Personengesellschaft gilt für die Zwecke der Artikel 6 bis 22 des Abkommens als eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person.

(6) Zu den Artikeln 7 und 23

Als Gewinne eines Unternehmens gelten auch die von einem Unternehmen bezogenen Einkünfte, die nicht unter Artikel 6 und die Artikel 8 bis 21 des Abkommens fallen; soweit diese Gewinne einer Betriebsstätte dieses Unternehmens zuzurechnen sind, gelten sie als aus dem Vertragsstaat bezogen, in dem sich die Betriebsstätte befindet.

(7) Zu den Artikeln 10 und 23

Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt Absatz 1 Buchstabe b des genannten Artikels entsprechend für die Gewinne einer Betriebsstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt; für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft; oder für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

  1. aus einer der folgenden innerhalb Liberias ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Sachwerten, aus dem Bergbau, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder

  2. aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Liberia ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, über deren Kapital die oben genannte Gesellschaft zu mehr als 25 vom Hundert verfügt und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Liberias ausgeübten Tätigkeiten beziehen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Sachwerten, aus dem Bergbau, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.

Wenn in den vorstehend erwähnten Fällen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b für die Dividenden gilt, finden die in Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Begrenzungen des Satzes der liberianischen Steuer keine Anwendung.

(8) Zu Artikel 12

Der Ausdruck Lizenzgebühren im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens umfaßt auch alle festen und bestimmbaren Zahlungen, die eine Person dafür bezieht, daß sie sich verpflichtet, für einen bestimmten geographischen Bereich anderen nicht die gleichen Sonderrechte zu überlassen, die sie der Person eingeräumt hat, welche die mit diesen Sonderrechten zusammenhängende Vergütung zahlt.

(9) Zu Artikel 25

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten sich auf Verlangen gegenseitig über wesentliche Änderungen ihrer Steuergesetze und beraten bei erheblichen Änderungen gemeinsam, um festzustellen, ob Änderungen des Abkommens erwünscht sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-87625