DBA Liberia Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,

    die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,

    die Vermögensteuer,

    die Gewerbesteuer und

    die Grundsteuer

    (im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);

  2. in Liberia:

    die Einkommensteuer (income tax),

    die Notabgabe (austerity tax),

    die Grundpachtsteuer (realty lease tax),

    die Grundsteuer (real property tax) und

    jede andere nach liberianischem Recht erhobene Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen einschließlich der unter Section 151 des Liberian Internal Revenue Code fallenden Steuern

    (im folgenden als ”liberianische Steuer” bezeichnet).

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

Fundstelle(n):
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SAAAA-87625