DBA Liberia Artikel 10

Artikel 10 Dividenden [1]

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

  1. 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die entweder selbst oder gemeinschaftlich im Rahmen einer mit anderen Gesellschaften gebildeten Personengesellschaft über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

  2. 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer eines Vertragsstaates auf Dividenden, die eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft zahlt, die in dem genannten Absatz vorgesehenen Sätze übersteigen, jedoch nicht über 25,75 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden hinausgehen, wenn

  1. der Satz der Körperschaftsteuer dieses Staates für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 20 Punkte oder mehr beträgt und

  2. die Dividenden von einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, sowie Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalgesellschaften.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAA-87625

1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 7 des Protokolls.