DBA Kuwait Artikel 23

Artikel 23 Vorteilsbegrenzung

(1) Eine im Staat Kuwait ansässige Person, die Einkünfte aus der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat in der Bundesrepublik Deutschland nur dann Anspruch auf alle Vorteile der Artikel 8, 10 bis 13 und 22 Absatz 4, wenn sie

  1. der Staat Kuwait ist;

  2. eine öffentliche Einrichtung des Staates Kuwait im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c ist;

  3. eine natürliche Person ist;

  4. eine Gesellschaft ist, vorausgesetzt, sie kann nachweisen – mit Ausnahme der Gulf Investment Corporation (GIC) und der United Arab Shipping Company (UASC) –, dass mindestens 51 vom Hundert ihres wirtschaftlichen Eigentums unmittelbar oder mittelbar dem Staat Kuwait und/oder einer öffentlichen Einrichtung des Staates Kuwait und/oder einer im Staat Kuwait ansässigen natürlichen Person gehören und diese Gesellschaft von den vorgenannten ansässigen Personen beherrscht wird.

(2) Voraussetzung für die Entlastung von der deutschen Steuer nach Absatz 1 ist ferner, dass die im Staat Kuwait ansässige Gesellschaft nachweist, dass der Hauptzweck der Gesellschaft oder der Ausübung ihrer Tätigkeit oder des Erwerbs oder Besitzes der Beteiligungen oder anderen Vermögenswerte, aus denen die betroffenen Einkünfte stammen, nicht darin bestand, diese Vorteile zugunsten einer Person zu erlangen, die nicht im Staat Kuwait ansässig ist. Darüber hinaus muss die Gesellschaft nachweisen, dass über 50 vom Hundert ihres Bruttoeinkommens weder unmittelbar noch mittelbar zur Erfüllung von Verbindlichkeiten (einschließlich Verbindlichkeiten für Zinsen oder Lizenzgebühren) gegenüber Personen verwendet werden, die keinen Anspruch auf die Vorteile dieses Abkommens nach den Buchstaben a bis d haben.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 findet das innerstaatliche deutsche Recht betreffend die Steuervermeidung Anwendung.

(4) Die Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates Kuwait zu belegen.

(5) Unabhängig von Absatz 4 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im Rahmen des Artikels 26 die Informationen aus, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels und zur Anwendung ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts betreffend die Steuervermeidung notwendig sind. Bei Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten findet das Verfahren nach Artikel 25 Anwendung.

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YAAAA-87623