DBA Kuwait Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und der Staat Kuwait haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen in Kuwait am , was dem 3. Safar 1420 H entspricht, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 4

Es besteht Einvernehmen darüber, dass als öffentliche Einrichtungen des Staates Kuwait im Sinne des Absatzes 2 die folgenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen sind, die vollständig im Eigentum des Staates Kuwait stehen und von ihm beherrscht werden:

  • öffentliche Körperschaften,

  • Behörden,

  • Regierungsstellen,

  • Stiftungen,

  • Entwicklungsfonds.

Vorbehaltlich Absatz 2 Buchstabe c können weitere Einrichtungen als öffentliche Einrichtungen anerkannt werden:

2. Zu den Artikeln 7 und 9

Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Bauausführung oder Montage befindet, nur die Gewinne zugerechnet werden, die aus der Bauausführung oder Montage selbst herrühren. Das bedeutet, dass insbesondere

  1. Gewinne, die aus einer mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden oder davon unabhängigen Warenlieferung der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder eines Dritten herrühren, der Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen sind;

  2. ungeachtet des Artikels 12 Absatz 3 Gewinne, die aus Planungs-, Projektierungs- Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technischen Dienstleistungen herrühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die im anderen Vertragsstaat befindliche Bauausführung oder Montage erbringt, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des anderen Vertragsstaats ausgeübt werden, dieser Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen sind.

3. Zu Artikel 9

Artikel 9 ist unbeschadet des innerstaatlichen Rechts anzuwenden, sofern ein annehmbarer eindeutiger Beweis erbracht werden kann und die Festsetzung der Gewinne internationaler Praxis entspricht.

4. Zu Artikel 10

  1. Absatz 2 berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft hinsichtlich der Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. Solange der Staat Kuwait die Körperschaftsteuer nicht bei der Gesellschaft, sondern beim ausländischen Anteilseigner erhebt, ist diese Besteuerung als Gesellschaftsbesteuerung zu betrachten.

  2. Für den Fall, dass die Bundesrepublik Deutschland in zukünftigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in vergleichbaren Situationen die Quellensteuer für Dividenden auf einen niedrigeren als den im Abkommen vorgesehenen Satz begrenzt, haben die Vertragsstaaten vereinbart, die Angelegenheit in freundschaftlicher Weise zu erörtern.

5. Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.

6. Zu Artikel 23

  1. Allgemeines

    Der derzeitige persönliche Geltungsbereich des Abkommens wird überprüft, wenn Änderungen im kuwaitischen Steuersystem oder in der kuwaitischen Steuerpraxis eintreten.

  2. Absatz 1 Buchstabe d

    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen andere Gesellschaften, einschließlich Rechtsträgern, anerkennen, die im Staat Kuwait gegründet werden und dort ihre tatsächliche Geschäftsleitung haben, sofern ihr gesamtes Kapital von Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrats gehalten wird.

7. Zu Artikel 24

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb des Staates Kuwait zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

8. Zu den Artikeln 23 und 26

Werden im Rahmen des Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten ausgetauscht, finden vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats folgende zusätzliche Bestimmungen Anwendung:

  1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und die erzielten Ergebnisse.

  2. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem geltenden innerstaatlichen Recht bestehenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Der Empfänger ist verpflichtet, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen.

  3. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person übermittelten Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

  4. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich gegenüber dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.

  5. Die übermittelten personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für den mit ihrer Übermittlung verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden.

  6. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten aktenkundig zu machen.

  7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

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YAAAA-87623