DBA Iran Artikel 19

Artikel 19 Öffentliche Kassen

(1) Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine in dem anderen Staat ansässige natürliche Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Diese Vergütungen und Ruhegehälter sind von der Steuer des anderen Staates befreit, wenn der dort ansässige Empfänger die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des anderen Staates zu sein.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

(3) Zahlen Einrichtungen, deren Einnahmen und Ausgaben im Haushalt des Vertragsstaates, zu dem sie gehören, enthalten sind, Vergütungen und Ruhegehälter an ihre Bediensteten, so ist – ungeachtet des Absatzes 2 – auf diese Vergütungen und Ruhegehälter Absatz 1 anzuwenden; zu diesen Einrichtungen zählen auf seiten der Bundesrepublik Deutschland insbesondere die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost.

(4) Entschädigungen, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts in Form von Ruhegehältern, Leibrenten und anderen wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, sind von der Steuer des anderen Vertragsstaates befreit.

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QAAAA-87604