DBA Iran Artikel 24

Artikel 24 Befreiung von der Doppelbesteuerung

(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Die aus dem Iran stammenden Einkünfte – unter Vorbehalt der Buchstaben b bis d – und die im Iran gelegenen Vermögensteile, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind von der deutschen Steuer befreit. Diese Bestimmung schränkt jedoch das Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht ein, die auf diese Weise befreiten Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 jedoch nur anzuwenden, wenn die Dividenden von einer im Iran ansässigen Aktiengesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft verfügt. Die Anteile der im Iran ansässigen Gesellschaft werden unter den gleichen Voraussetzungen von der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Vermögensteuer befreit.

  2. Die in Übereinstimmung mit den vorstehenden Artikeln erhobene iranische Steuer von

    aa)

    Dividenden, die nicht in Buchstabe a genannt sind;

    bb)

    Zinsen;

    cc)

    Lizenzgebühren;

    dd)

    Vergütungen und Ruhegehältern im Sinne des Artikels 19 Absatz 1, die nach dieser Bestimmung nicht von der deutschen Steuer befreit sind,

    wird auf die deutsche Steuer angerechnet, die von diesen aus dem Iran stammenden Einkünften erhoben wird. Der anzurechnende Betrag darf den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer nicht übersteigen, der auf diese aus dem Iran stammenden Einkünfte entfällt.

  3. Werden jedoch auf Grund von Sondermaßnahmen, die nach iranischem Recht zur Förderung der iranischen Wirtschaft vorgesehen sind, die in Buchstabe b genannten Dividenden oder Lizenzgebühren im Iran steuerbefreit oder zu einem ermäßigten Satz besteuert, so wird auf die von diesen Dividenden oder Lizenzgebühren zu erhebende deutsche Steuer die iranische Steuer angerechnet, die bei Fehlen dieser Sondermaßnahmen zu zahlen wäre, wobei der so anzurechnende Betrag nicht höher sein darf als der Betrag, der nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 12 Absatz 2 als iranische Steuer erhoben werden kann. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich gemäß Artikel 26 darüber, welche Bestimmungen des iranischen Rechts Sondermaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung vorsehen.

  4. Buchstabe a gilt für Dividenden nur dann, wenn die Dividenden von einer Gesellschaft ausgeschüttet werden, deren Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Dienstleistungen, aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder aus Zinsen oder Dividenden iranischer Herkunft stammen; werden die letzterwähnten Dividenden von einer oder mehreren im Iran ansässigen Gesellschaften ausgeschüttet, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört, so ist ferner Voraussetzung, daß die Einkünfte der zweiten Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten stammen.

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die iranische Steuer von den Dividenden gemäß Buchstabe b auf die deutsche Steuer angerechnet.

(2) Bei einer im Iran ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften einschließlich der Vergütungen und Ruhegehälter des Artikels 19 Absatz 1, die nach dieser Bestimmung nicht von der iranischen Steuer befreit sind, wird auf die von diesen Einkünften zu erhebende iranische Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf den Teil der vor der Anrechnung ermittelten iranischen Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte entfällt.

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QAAAA-87604