DBA Indonesien Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indonesien haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

(1) Zu Artikel 5 Absatz 5

Ist ein Vertreter eines deutschen Unternehmens in der Republik Indonesien als ”Vertreter einer ausländischen Handelsgesellschaft” gemäß den einschlägigen indonesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften tätig, so gilt eine Betriebsstätte als nicht gegeben, soweit sich seine Tätigkeit innerhalb der in den oben erwähnten indonesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Grenzen hält.

(2) Zu Artikel 7

  1. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Bauausführung oder Montage werden der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat, in dem sie liegt, nur die Gewinne aus der Tätigkeit der Betriebsstätte als solcher zugerechnet. Werden Maschinen oder Ausrüstungen vom Hauptsitz oder von einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einem Dritten im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit oder unabhängig davon geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen nicht den Gewinnen der Bauausführung oder Montage zugerechnet.

  2. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Planungs-, Projekt-, Bau- oder Forschungstätigkeit und aus technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte ausgeübt werden, werden der Betriebsstätte nicht zugerechnet.

  3. Bezüglich des Artikels 7 Absatz 1 gilt folgendes: Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebsstätte verkauft werden, oder aus sonstiger Geschäftstätigkeit derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebsstätte ausgeübt wird, kann als der Betriebsstätte zurechenbar gelten, wenn nachgewiesen wird – gegebenenfalls auch durch Photokopie oder Tonbandgerät –, daß

    aa)

    diese Transaktion durchgeführt wurde, um die Besteuerung in dem Vertragsstaat zu vermeiden, in dem die Betriebsstätte liegt, und

    bb)

    die Betriebsstätte in irgendeiner Weise in diese Transaktion verwickelt war.

Es wird davon ausgegangen, daß die Betriebsstätte eines Unternehmens als in eine Transaktion verwickelt gilt, wenn die Betriebsstätte einen Vertrag unterschrieben hat, obwohl die Lieferung zum Teil von dem Unternehmen durchgeführt wird.

(3) Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte aus Genußrechten oder Genußscheinen, der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

(4) Zu Artikel 19

Es gilt als vereinbart, daß Artikel 19 Absatz 1 auch auf die Vergütungen anzuwenden ist, die aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an die nach Indonesien entsandten Bediensteten des Goethe-Instituts gezahlt werden.

(5) Zu Artikel 23

Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Indonesiens zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

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GAAAA-87603