DBA Indonesien Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik Deutschland”, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, sowie die an das Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Gebiete des Meeres, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, über die die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse ausübt;

  2. umfaßt der Ausdruck ”Indonesien” das Hoheitsgebiet der Republik Indonesien im Sinne des indonesischen Rechts und die Teile des Festlandsockels und der angrenzenden Meere, über die der Republik Indonesien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Souveränität, souveräne Rechte oder andere Rechte zustehen;

  3. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat” je nach dem Zusammenhang Indonesien oder die Bundesrepublik Deutschland;

  4. bedeutet der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;

  5. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  6. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eine Vertragsstaats” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehöriger”

    aa)

    in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in bezug auf die Republik Indonesien alle Staatsangehörigen Indonesiens sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Republik Indonesien geltenden Recht errichtet worden sind;

  8. bedeutet der Ausdruck ”internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  9. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörde” auf seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen und auf seiten der Republik Indonesien den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, der im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-87603