DBA Finnland Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder Landes erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

  1. in der Bundesrepublik Deutschland

    1. die Einkommensteuer,

    2. die Körperschaftsteuer und

    3. die Gewerbesteuer

    einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

    (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

  2. in der Republik Finnland

    1. die staatlichen Einkommensteuern (valtion tuloverot; de statliga inkomstskatterna),

    2. die Körperschaftsteuer (yhteisöjen tulovero; inkomstskatten för samfund),

    3. die Gemeindesteuer (kunnallisvero; kommunalskatten),

    4. die Kirchensteuer (kirkollisvero; kyrkoskatten),

    5. die im Abzugsweg auf Zinsen erhobene Steuer (korkotulon lähdevero; källskatten på ränteinkomst) und

    6. die im Abzugsweg auf das Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger erhobene Steuer (rajoitetusti verovelvollisen lähdevero; källskatten för begränsat skattskyldig)

    (im Folgenden als „finnische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-29887