DBA Finnland Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 19. Februar 2016
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Finnland haben ergänzend zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

2. Zu den Artikeln 10, 11 und 12

Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, den Steuerabzug zu einem nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz vorzunehmen. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch dieses Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.

3. Zu Artikel 15

Es wird davon ausgegangen, dass der Begriff „hallintoneuvosto“ alle anderen Gremien mit ähnlichen Aufgaben einschließt.

4. Zu Artikel 17

Es wird davon ausgegangen, dass ein Vertragsstaat nicht daran gehindert wird, sein Besteuerungsrecht gemäß Artikel 17 Absatz 3 auch dann auszuüben, wenn die den Anspruch auf Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten begründenden Beiträge in diesem Vertragsstaat steuerlich begünstigt wurden oder die Versicherung in diesem Vertragsstaat abgeschlossen wurde (unabhängig davon, wo das Ruhegehalt, die ähnliche Vergütung oder die Rente gezahlt wird).

5. Zu Artikel 24

Es wird davon ausgegangen, dass der empfangende Vertragsstaat dem Steuerpflichtigen und/oder seinen Rechtsberatern im Laufe eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Informationen weitergeben kann.

6. Zu Artikel 24

Werden aufgrund des Abkommens personenbezogene Daten ausgetauscht, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

  1. Eine zuständige Behörde, die nach Artikel 24 Informationen erhält, unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats auf Ersuchen über die Verwendung der Informationen und die erzielten Ergebnisse.

  2. Eine zuständige Behörde, die nach Artikel 24 Informationen übermittelt, ergreift alle Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Informationen zutreffend sowie für die mit ihrer Übermittlung verfolgten Zwecke erforderlich und angemessen sind. Stellt eine zuständige Behörde fest, dass sie unzutreffende Informationen oder Informationen, die nach Artikel 24 nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt hat, setzt sie die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats unverzüglich davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde hat diese Informationen zu berichtigen beziehungsweise zu löschen.

  3. Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person ausgetauschten Informationen sowie über die vorgesehene Verwendung dieser Informationen zu unterrichten. Eine Verpflichtung zur Unterrichtung besteht nicht, wenn nach Abwägung ein vorrangiges öffentliches Interesse an einer Nichtunterrichtung festgestellt wird. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten unterrichtet zu werden, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Unterrichtung beantragt wird.

  4. In jedem Fall sind die nach Artikel 24 ausgetauschten Informationen zu löschen, sobald sie für die mit ihrer Erteilung verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden.

  5. Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Erhalt von nach Artikel 24 ausgetauschten Informationen.

  6. Die Vertragsstaaten schützen nach Artikel 24 ausgetauschte Informationen vor unbefugtem Zugriff, unbefugter Änderung und unbefugter Bekanntgabe.

7. Zu Artikel 25

Im Hinblick auf die Absätze 7 bis 12 des Kommentars zu Artikel 1 des OECD-Musterabkommens von 2010 wird davon ausgegangen, dass dieses Abkommen nicht so auszulegen ist, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden, wenn diese Bestimmungen dazu dienen, Gestaltungen entgegenzutreten, die einen Abkommensmissbrauch darstellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAH-29887