DBA Finnland Artikel 17

Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die nach dem Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaats oder im Rahmen eines öffentlichen Sozialfürsorgesystems eines Vertragsstaats gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 sowie vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 und des Absatzes 2 dieses Artikels können Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Staat besteuert werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der einer natürlichen Person regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene und vollständige Leistungen vorsieht.

(5) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

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KAAAH-29887