DBA Argentinien Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, eines seiner Länder, einer seiner Provinzen oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:
    die Einkommensteuer,
    die Körperschaftsteuer,
    die Vermögensteuer und
    die Gewerbesteuer
    (im Folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);

  2. in der Argentinischen Republik:
    die Gewinnsteuer (Impuesto a las Ganancias),
    die Sondergewinnsteuer (Impuesto a los beneficios eventuales),
    die Kapitalsteuer (Impuesto al capital de las empresas),
    die Vermögensteuer (Impuesto al Patrimonio Neto);
    (im Folgenden als ”argentinische Steuer” bezeichnet).

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

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CAAAA-87584