Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufs in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft können in diesem Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von in einem Vertragsstaat registrierten Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Kraftfahrzeugen können in diesem Staat besteuert werden.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Ist eine Person auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig und gilt sie nach Absatz 2 oder 3 des genannten Artikels als in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig, so können die aus einem dritten Staat bezogenen Veräußerungsgewinne in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, vorausgesetzt, dass die Veräußerungsgewinne nicht im erstgenannten Staat besteuert werden.
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CAAAA-87584