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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 348/17

Gesetze: EStG § 15b, GG Art. 3 Abs. 1

Steuerstundungsmodell

Abzugsbeschränkung auch bei Definitivwerden der Verluste

§ 15b EStG ist verfassungsgemäß

Leitsatz

1. In den Anwendungsbereich des § 15b EStG fallen alle Objekte, die auf der Basis eines modellhaften, vorgefertigten Konzepts an den Steuerpflichtigen herangetragen werden, wenn Verluste oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze nach § 15b Abs. 3 EStG vorgesehen sind. Dies gilt auch für Fonds, die nicht primär darauf angelegt sind, ihren Anlegern einen Verlust zuzuweisen.

2. Eine einschränkende Auslegung des § 15b EStG dahin, dass die lediglich verrechenbaren Verluste im Falle ihres Definitivwerdens (durch Wegfall der Einkunftsquelle; im Streitfall aufgrund der Insolvenz der Fondsgesellschaft) als abzugsfähige Verluste zu behandeln sind, kommt nicht in Betracht.

3. Die Beschränkung des Verlustabzugs bei Steuerstundungsmodellen gemäß § 15b EStG ist auch bei Eintritt von Definitivverlusten nicht verfassungswidrig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 8 Nr. 50
DStRE 2023 S. 6 Nr. 1
DStRE 2023 S. 6 Nr. 1
TAAAI-62783

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 25.01.2022 - 3 K 348/17

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