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FG Köln Urteil v. - 15 K 1435/20

Gesetze: EStG § 15a Abs. 1a; HGB § 171; GG Art. 3 Abs. 1

Personengesellschaften

Höhe des ausgleichsfähigen Verlustes eines Kommanditisten bei nachträglicher Einlage

Leitsatz

1. Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.

2. Mit der Einfügung des § 15a Abs. 1a EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber unmissverständlich deutlich gemacht, dass er der früheren Auffassung des BFH (vgl. , BStBl. II 2004, 359 = DStR 2004, 24) nicht folgt, die Regelung zur Beschränkung des Verlustausgleichs über ihren Wortlaut hinaus großzügig auszulegen.

3. Der Regelungskomplex des § 15a Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a EStG verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip, denn zum einen hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Zum anderen ist eine Verlagerung des Verlustausgleichs auf spätere Veranlagungszeiträume im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG seine Wirkung grundsätzlich nur veranlagungsübergreifend entfaltet. Dabei genügt es, wenn die Verluste überhaupt und sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-63896

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FG Köln, Urteil v. 09.03.2023 - 15 K 1435/20

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