BGH Beschluss v. - 3 StR 458/21

Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung zwischen Verabreichen und Verbrauchsüberlassung bei Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe vor einer Maßregel nach Angeklagtenrevision

Gesetze: § 29a Abs 1 Nr 1 BtMG, § 64 StGB, § 67 Abs 2 S 2 StGB, § 349 Abs 4 StPO, § 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 S 1 StPO

Instanzenzug: Az: 10 KLs 2090 Js 48728/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der "unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige" in drei Fällen sowie wegen "Bestimmens Minderjähriger zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung beschränkten und auf die Sachbeschwerde gestützten Revision, dass eine Entscheidung über den Vorwegvollzug unterblieben ist. Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision in vollem Umfang Erfolg erzielt, hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2I. Revision des Angeklagten

31. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

42. Der Schuldspruch bedarf der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Korrektur.

5a) Der Angeklagte hat sich im Fall II. 4. der Urteilsgründe (Tat 3) nicht wegen Abgabe, sondern wegen Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht.

6aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen übergab der 32-jährige Angeklagte einem 15 Jahre alten Schüler in Kenntnis dessen Alters bei einem Zusammentreffen in einem Park von ihm selbst gebackene Muffins und Kekse zum sofortigen Konsum vor Ort. Dabei verschwieg er dem Jugendlichen, dass er bei der Herstellung dem Teig Cannabis beigefügt hatte. Dieser verzehrte die Backwaren direkt nach deren Erhalt in Unkenntnis des Umstandes, dass sie Betäubungsmittel enthielten. Kurze Zeit später geriet er in einen massiven Rauschzustand, der zu seiner Einlieferung in ein Krankenhaus führte.

7bb) Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es, wenn Betäubungsmittel - wie im Fall II. 4. der Urteilsgründe - zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben werden; in dieser Konstellation liegt vielmehr die Tatbestandsvariante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch vor (vgl. , juris Rn. 8; Urteil vom - 1 StR 329/16, juris Rn. 23; Beschlüsse vom - 5 StR 109/15, NStZ-RR 2015, 218; vom - 3 StR 241/98, NStZ-RR 1998, 347; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 830, 1205; BeckOK BtMG/Schmidt, 13. Ed., § 29a Rn. 5.2; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 29a BtMG Rn. 19; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1542 f.).

8Dies gilt auch dann, wenn der Täter - wie hier - dem Minderjährigen ein Lebensmittel zum sofortigen Verzehr übergibt, dabei verschweigt, dass dieses Betäubungsmittel enthält und der Empfänger das Rauschgift daher unwissentlich konsumiert. In einer solchen Fallkonstellation ist kein Verabreichen von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG gegeben.

9Die Abgrenzung der Tatbestandsvariante des Verabreichens von derjenigen der Verbrauchsüberlassung bestimmt sich allein nach dem äußeren Geschehensablauf. Ein Verabreichen ist gegeben, wenn der Täter dem Empfänger das Betäubungsmittel ohne dessen aktive Mitwirkung zuführt, etwa durch Injizieren, Einreiben oder Einflößen (Fremdapplikation; vgl. BeckOK BtMG/Hochstein, 13. Ed., § 29 Rn. 584; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 1198; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1538). Übergibt der Täter dagegen einer anderen Person Betäubungsmittel und führt diese sie sich eigenständig zu (Eigenapplikation), unterfällt die Tat der Variante der Verbrauchsüberlassung (BeckOK BtMG/Hochstein, 13. Ed., § 29 Rn. 588; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 1206; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1544). Darauf, ob der Empfänger Kenntnis davon hat, dass er ein Betäubungsmittel konsumiert, kommt es demgegenüber nicht an (Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 1207; s. auch , BGHSt 53, 288 Rn. 4; aA MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 29 Rn. 1225 f.; BeckOK BtMG/Schmidt, 13. Ed., § 30 Rn. 75; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1538). Schon begrifflich liegt es nahe, die Tatbestandsvariante des Verabreichens auf Fälle der Beibringung ohne aktive Mitwirkung des Empfängers zu beschränken und Taten, bei denen der Empfänger ein ihm vom Täter übergebenes Betäubungsmittel sich selbst zuführt, als Überlassung von Betäubungsmitteln zum Verbrauch zu erfassen.

10cc) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Es ist angesichts des unveränderten Strafrahmens und der weiteren Umstände auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung im Fall II. 4. der Urteilsgründe eine geringere Einzelstrafe festgesetzt hätte.

11b) Hinsichtlich sämtlicher abgeurteilten Delikte ist zudem die Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 19/21, juris Rn. 8; vom - 3 StR 449/20, juris Rn. 3 mwN).

123. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch im Übrigen, zum Strafausspruch, zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB und zur Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

134. Jedoch hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen.

14a) Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB soll das Gericht bei der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Hiervon darf das Gericht nur absehen und es beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB belassen, wenn dadurch aus gewichtigen Gründen des Einzelfalles eher ein Therapieerfolg zu erwarten ist (vgl. , NStZ-RR 2019, 10). Derartige Anhaltspunkte zeigen die Urteilsgründe nicht auf. Vielmehr ist ihnen zu entnehmen, dass die Strafkammer einen Teilvorwegvollzug der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB anordnen wollte, dessen Tenorierung jedoch versehentlich unterlassen hat.

15Der Teil der nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entlassung des Verurteilten zum Halbstrafenzeitpunkt grundsätzlich möglich ist (§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB). Zwar hat die Strafkammer die Regelung des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB nicht in den Blick genommen und ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, die zulässige Höchstdauer einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt liege bei zwei Jahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 480/20, juris; vom - 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310; vom - 2 StR 581/16, NStZ-RR 2017, 139; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 67 Rn. 11c, § 67d Rn. 6). Sie ist aber unabhängig davon - der Einschätzung des gemäß § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO gehörten psychiatrischen Sachverständigen folgend - frei von Rechtsfehlern zu der Feststellung gelangt, dass die voraussichtliche Therapiedauer bei dem Angeklagten zwei Jahre beträgt. Bei der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten, damit einer Halbstrafe von vier Jahren, einem Monat und zwei Wochen sowie einer Therapiedauer von zwei Jahren ergibt sich mithin ein Vorwegvollzug von zwei Jahren, einem Monat und zwei Wochen. Entgegen der Auffassung der Strafkammer, die in den Urteilsgründen eine Berechnung des von ihr gewollten teilweisen Vorwegvollzugs vorgenommen hat, hat die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung von dessen Dauer außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 250/21, juris Rn. 2; vom - 3 StR 414/19, juris Rn. 2; vom - 3 StR 29/19, juris Rn. 2; vom - 1 StR 93/18, juris Rn. 3 mwN; vom - 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 7; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 67 Rn. 9a, 11a mwN). Die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB gebotene Anrechnung der Untersuchungshaft auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe nimmt die Vollstreckungsbehörde im Vollstreckungsverfahren vor.

16b) Da die Strafkammer die Grundlagen für die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt hat, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs nachholen und den Tenor entsprechend ergänzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 93/18, juris Rn. 5; vom - 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 9; vom - 3 StR 390/07, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Maßregelausspruch 1 Rn. 6 f.; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 67 Rn. 95 mwN).

17c) Der Senat ist nicht wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) gehindert, die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs auf eine Angeklagtenrevision hin zu treffen; zudem kann er durch Beschluss (insofern gemäß § 349 Abs. 4 StPO) entscheiden. Denn diese Anordnung ergeht zu Gunsten des Angeklagten, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherung des Therapieerfolges dienen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 601/19, juris Rn. 5; vom - 1 StR 93/18, juris Rn. 5; vom - 1 StR 162/14, NStZ-RR 2014, 368; vom - 1 StR 531/13, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 10; vom - 1 StR 40/12, juris; vom - 3 StR 263/07, juris Rn. 4; s. auch BGH, Beschlüsse vom - 6 StR 190/20, juris; vom - 4 StR 552/08, NStZ-RR 2009, 105: keine Beschwer des Angeklagten).

18II. Revision der Staatsanwaltschaft

191. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die unterlassene Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist wirksam. Denn die Dauer des Vorwegvollzugs hängt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB allein von der Höhe der verhängten Strafe und der voraussichtlichen Dauer der Unterbringung gemäß § 64 StGB ab. Der Beschwerdepunkt kann daher nach dem inneren Zusammenhang des Urteils grundsätzlich losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen (vgl. , juris Rn. 5 ff.; Beschlüsse vom - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108; vom - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587, 588; vom - 3 StR 516/07, NStZ-RR 2009, 48, 49). Das ist zwar dann nicht der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Unterbringung oder eine sonstige Voraussetzung der Maßregel rechtsfehlerhaft bejaht worden ist, weil sich dann kein angemessener Zeitraum für eine Therapie bemessen lässt (, juris Rn. 7; Beschlüsse vom - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108; vom - 3 StR 7/12, NStZ 2012, 587, 588; vom - 3 StR 516/07, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 18 Rn. 6 f.; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 67 Rn. 4a). Hier aber sind nicht nur die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Sinne des § 64 Satz 2 StGB, sondern auch die voraussichtliche Therapiedauer von zwei Jahren vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden.

202. Aus den vorgenannten Gründen beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht das Fehlen einer Anordnung über den Vorwegvollzug. Der Senat holt die Entscheidung daher auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin nach.

213. Über die Revision der Staatsanwaltschaft kann der Senat gleichfalls - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO entscheiden, weil die Anordnung des Vorwegvollzugs - wie dargetan - zu Gunsten des Angeklagten ergeht (vgl. , BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 2 Rn. 10).

22III. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft aus § 473 Abs. 2 Satz 2 StPO und bezüglich der Revision des Angeklagten aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:080222B3STR458.21.0

Fundstelle(n):
EAAAI-61242