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NWB Nr. 19 vom Seite 1352

Erster Blockchain-Roundtable am 28.4.2022 in Berlin

Martin Figatowski und Thorsten Franke-Roericht

Auf Einladung der FDP-Bundestagsfraktion fand am der „1. Blockchain-Roundtable – Kryptoeinkünfte einfach (ver)steuern“ in Berlin statt mit Vertretern aus der Beratungs- und Verbandspraxis und dem Bundesfinanzministerium. Hintergrund des Treffens ist das finale BMF-Schreiben zur Besteuerung von virtuellen Währungen und Token, dessen Erscheinen für Mai 2022 angekündigt ist.

Keine Haltefristverlängerung bei Staking und Lending

[i]Einjährige HaltefristDie wichtigste Nachricht: Die für das sog. Staking und Lending – Erzielung von Erträgen mittels „Sperren“ bzw. „Verleihen“ von Kryptowährungen – vertretene Haltefristverlängerung von einem Jahr auf zehn Jahre wird im finalen BMF-Schreiben nicht mehr enthalten sein. Der mit Stand Juni 2021 vorgelegte Entwurf des BMF zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“ ( NWB BAAAH-81639) sah dies noch vor: Würden Kryptowährungen vor dem Verkauf zur Einkünfteerzielung eingesetzt, sei die Haltefristverlängerung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG anzuwenden. Hiervon nimmt das BMF nun offensichtlich Abstand.

Mithin wären Gewinne nach Ablauf von einem Jahr vollständig steuerfrei. Spiegelbildlich bedeutet das allerdings aber auch: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit „gestakten“ oder „verliehenen“ Kryptowährungen sind nach Ablauf dieser Frist nicht abzugsfähig.

Besteuerung von Non Fungible Tokens (NFTs)

[i]Privates VeräußerungsgeschäftNFTs versehen z. B. Bilder, Songtexte, Filmsequenzen, Gaming-Figuren mit einer Art Wertmarke (Token), die – im Gegensatz zu Kryptowährungen – einzigartig und nicht austauschbar (non-fungible) ist, selbst wenn die betroffenen Werke schon millionenfach vervielfältigt wurden (Spikowius/Rack, MMR 2022 S. 256; zu den steuerlichen Fragen Figatowski/Feser, ). Man könnte NFTs daher als „digitales Exklusivitätszertifikat“ bezeichnen.

Auf Nachfrage gab das Bundesfinanzministerium nun an, auch der Handel mit NFTs sei den privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG) zuzuordnen. Veräußerungsgewinne innerhalb der Jahresfrist wären demnach steuerpflichtig, wenn die Freigrenze von 599,99 € pro Kalenderjahr überschritten wurde.

[i]Haltefrist offenOb die Verlängerung der steuerlichen Haltefrist auf zehn Jahre auch bei einer „Einkünfteerzielung“ mit NFTs gilt, ließ das Bundesfinanzministerium offen. Die Verlängerung sei jedenfalls bei der „Vermietung“ von virtuellen Grundstücken in Form von NFTs nicht völlig undenkbar. Das überzeugt indes nicht: Der gesetzgeberische Zweck der Verlängerung der Haltefrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG liegt in der Neutralisierung von missbräuchlichen Steuergestaltungen (z. B. über Containerleasingmodelle mit Rückkaufoption). Ein solcher Missbrauch liegt bei der „Vermietung“ von virtuellen Grundstücken nicht vor.

Einzelfallprüfung bei der Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit

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