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§ 3 GrStG Besteuerung von Grundbesitz, der dem Naturschutz dient
Das GrStG sieht für Grundbesitz, der dem Naturschutz dient, unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Befreiung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG) als auch den Erl. (§ 32 GrStG) von der GrSt vor. Hierbei gilt folgendes:
1. Eine Steuerbefreiung kommt nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:
a) Der Grundbesitz muß im Eigentum einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft stehen (subjektive Voraussetzungen).
b) Der Grundbesitz muß von der Körperschaft, der er zuzurechnen ist, ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden (objektive Voraussetzung). Als gemeinnütziger Zweck ist gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 der AO 1977 die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes anzusehen. Der gemeinnützige Benutzungszweck i. S. des § 52 AO ist bei der Entscheidung über die GrSt-Befreiung selbständig zu prüfen.
Diese Voraussetzung kann jedoch unterstellt werden, wenn es sich um den in der Anl. 7 zu den EStR Nr. 18 als besonders förderungswürdig anerkannten Zweck handelt (vgl. Abschn. 12 Abs. 3 GrStR). Deshalb sind ohne nähere Überprüfung Flächen von der GrSt zu befreien, wenn diese als Naturschutzgebiet, Naturpark, Landschaftsschutzgebiet oder Naturdenkmal i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Natursc...