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§ 100 FGO Betragsberechnung durch die Finanzämter nach Abs. 2 Sätze 2 und 3
1. Betragsberechnung vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
Entscheidet das FG nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, so hat das FA den Beteiligten nach dem 1. Halbs. des Satzes 3 das Ergebnis unverzüglich formlos mitzuteilen. Damit wird dem Bedürfnis der Beteiligten Rechnung getragen, unverzüglich von dem Ergebnis der Neuberechnung zu erfahren. Die Berechnung ist dabei so zu gestalten, daß sie nicht den Anschein eines Verwaltungsaktes erweckt. Sie ist deshalb mit folgenden Erläuterungen zu versehen:
”Die Berechnung erfolgt aufgrund des Urt. des FG Schlesw. Holst vom TT.MM.JJJJ. Es handelt sich hierbei lediglich um den Vollzug des Urt. und um keine Entscheidung nach § 132 AO über die Rücknahme, Änderung oder Aufhebung des Bescheides (der angefochtenen Bescheide).”
2. Betragsberechnung vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung i. V. mit Änderungen nach § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder §§ 172 ff. AO
Verbindet das FA die vom FG aufgegebene Berechnung mit Änderungen nach § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder §§ 172 ff. AO, erhält ein solcher Bescheid insgesamt den Charakter eines Steuerbescheides.
Zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Schwierigkeiten ( (BStBl 1990 II S. 747); vgl. (BStBl 1990 II S. 545) und v. ; BStBl 1991 II S. 744) ist von sol...