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BFH Urteil v. - III R 75/85 BStBl 1990 II S. 747

Gesetze: AO 1977 § 120 Abs. 1FGO § 68VGFGEntlG Art. 3 § 4

Bei Verpflichtung zur Neuberechnung der Steuer gem. Art. 3 § 4 VGFGEntlG darf Änderungsbescheid unter Bedingung des Fortbestandes des FG-Urteils ergehen

Leitsatz

Ändert das FA während des von ihm angestrengten Revisionsverfahrens den streitigen Steuerbescheid und kommt es in dem Änderungsbescheid zugleich einer ihm vom FG gemäß Art. 3 § 4 VGFGEntlG auferlegten Verpflichtung zur Neuberechnung der Steuer nach, so kann es den Änderungsbescheid mittels einer Bedingung insoweit von dem Bestand des FG-Urteils abhängig machen, als es um die Betragsberechnung nach Art. 3 § 4 VGFGEntlG geht. Die Bedingung muß klar und eindeutig in dem Bescheid zum Ausdruck kommen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 747
BFH/NV 1990 S. 59 Nr. 8
BFH/NV 1991 S. 584 Nr. 9
MAAAA-93368

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BFH, Urteil v. 02.03.1990 - III R 75/85

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