NWB Nr. 2 vom Fach 25 Seite 1361

Der Lastenausgleich

von Dr. Karl Heinz Schaefer, Bad Homburg

I. Zur Entstehungsgeschichte der Lastenausgleichsgesetze

1948 wurde der Begriff „Lastenausgleich„, bis dahin eine politische Forderung, erstmals in Rechtsnormen verwendet und zwar in den Gesetzen zur Neuordnung des Geldwesens (WährungsG und UmstellungsG) v. 20. 6. 1948. Kurz darauf erging das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich v. mit ersten Maßnahmen zur Sicherung von Ansprüchen, die später für die Finanzierung des Lastenausgleichs (LA) benötigt würden. Das ist 1988 vierzig Jahre her. 1949 erging insbesondere das erste Leistungsgesetz, das Soforthilfegesetz v. , ferner das mit dem LA verflochtene Flüchtlingssiedlungsgesetz v. 10. 8. 1949. Diese Gesetze liegen 1988 schon 39 Jahre zurück.

1952, also vor nunmehr 36 Jahren, wurden wichtige Kerngesetze des engeren Lastenausgleichs verkündet und deswegen Art. 120a GG als Grundlage für die Durchführung der Leistungsseite des LA in gemischter Bundes- und Bundesauftragsverwaltung in das GG eingefügt. Dies waren als Hauptgesetz das Lastenausgleichsgesetz (LAG) v. , das Ges. über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (WAG) v. 23. 3. 1952 (mit Neufassung v. ) und das als Grundlage für die Entschädigung benötigte Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz - FG) v. (mit Neufassung v. ). Als viertes Kerngesetz kam erst 1953 das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform hinzu, das Altsparergesetz (ASpG) v. .

Die damit geschaffene Konzeption und strukturelle Gestaltung des Lastenausgleichs ist bis heute durchgehalten worden. Und doch hat er sich wesentlich weiterentwickelt. Durch weitere Gesetze und bisher 31 Novellen, kleinere Änderungen nicht gerechnet, hat er sich im Finanzvolumen gegenüber ersten Schätzungen (zur ursprünglichen Regierungsvorlage) in etwa verdrei- bis vervierfacht. Die letzte Schätzung des Bundesausgleichsamtes, die allerdings seit 1980 nicht mehr fortgeschrieben wurde, geht von einem Gesamtvolumen von 147 Mrd. DM aus, mit letzten Zahlungen an Rentenleistungen etwa im Jahre 2030 (bis 2040). Natürlich haben sich für solch langfristige Schätzungen in den Zwischenjahren Ansatzpunkte für Neuansätze nach oben und unten ergeben. Im wesentlichen hängt dies zum einen von der Einschätzung der jährlichen Rentenerhöhungen ab, die auf den LA durchschlagen, zum anderen von der Entwicklung der künftig eintreffenden Aussiedler und DDR-Zuwanderer, nicht zuletzt natürlich von der weiteren Gesetzgebung.

Inhaltlich wurden im Laufe der Jahrzehnte weitere Personengruppen und Schadensbereiche einbezogen, Schadensfeststellung und Leistungsgewährung verbessert und erweitert und der Lastenausgleich auch im Bereich von Schadensfeststellung und Entschädigung (trotz unbefriedigender Anpassung an die geänderten Verhältnisse der Spätzeit) für die Schäden der Aussiedler und DDR-Zuwanderer offengehalten, und dies auch für in den kommenden Jahren eintreffende Personen.

1949 und 1952 wurden noch nicht alle Personengruppen mit Schäden, die mit dem zweiten Weltkrieg und seinen Folgen zusammenhängen, berücksichtigt. Zunächst waren es Vertriebene, Kriegssachgeschädigte und (mit begrenztem Leistungskatalog) Sparer- und Währungsgeschädigte. Aber auch Sowjetzonenflüchtlinge waren bereits seit 1949 einbezogen, allerdings nur für die Eingliederungs- und noch nicht für Entschädigungsleistungen. Das war veranlaßt, solange die innerdeutsche Entwicklung trotz Errichtung der Bundesrepublik Deutschland und der DDR als noch nicht überschaubar galt. Als die Teilung sich verfestigte, wurde die Leistungsgewährung mit Hilfe des Flüchtlingshilfegesetzes auf andere als in §§ 301, 301a LAG erfaßte Personen- S. gruppen aus der DDR erweitert (1965). Zugleich wurde 1965 mit dem Gesetz über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG) die technische Grundlage für eine spätere Vermögensentschädigung bei Schäden in der heutigen DDR gelegt. In den Jahren 1969 bis 1975 wurde dann zögernd und stufenweise die Hauptentschädigung auch für DDR-Schäden insb. der Flüchlinge i. S. des § 3 BVFG, der Heimkehrer (§ 230 Abs. 2 Nr. 2 LAG) und der im Wege der Familienzusammenführung Eingetroffenen eingeführt. Soweit der § 230 LAG greift, wurde damit für die Hauptentschädigung die Gleichstellung mit den Vertriebenen (auch mit den vergleichbaren Aussiedlern) erreicht. Nicht einbezogen sind erhebliche Teile der Übersiedler (Personen mit Ausreisegenehmigung), es sei denn, sie seien in der Frühzeit (bis Ende 1952) gekommen oder fielen unter eine der Stichtagsgruppen des § 230 Abs. 2 LAG.

Einen langen Leidensweg hatte das Gesetz für Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG) v. 12. 2. 1969. Über mehrere Legislaturperioden wurde daran gearbeitet. Dies lag daran, daß von Betroffenen, denen Auslandsschäden oder Demontageschäden entstanden waren, Forderungen weitgehender Art erhoben wurden, nämlich insb. volle Entschädigung i. S. des Art. 14 GG statt „angemessener„ Entschädigung i. S. des LA, Berücksichtigung der Schäden aller juristischer Personen statt nur der Schäden von Anteilseignern (und dies nur bei Schäden und Firmensitz außerhalb des Bundesgebietes) und eigenständige Regelung außerhalb des LA, weil angeblich die Schäden sachlich und vor allem rechtlich (Stichwort: bereits bestehende Ansprüche) mit Vertreibungs- und Kriegssachschäden nicht vergleichbar seien. Dies führte zu Verzögerungen, nicht zu inhaltlichen Verbesserungen. Das RepG gehört zum LA, die Leistungen und die Begrenzung auf natürliche Personen wurden wie im LAG, FG und BFG geregelt. Die dagegen eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden in hochinteressanten Entscheidungen des BVerfG abgewiesen.

Über § 359 LAG und die zugehörige 11. LeistungsDV-LA waren die Schäden von Verfolgten in den Vertreibungsgebieten von vornherein für deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige über Fiktion von Vertreibung und Vertreibungsschäden im LA berücksichtigt. RepG und BFG zeichnen dies nach.

II. Politische Zielsetzung und Ausgangslage

Wie war die Lage in den drei westlichen Besatzungszonen nach Kriegsende? Das Deutsche Reich wurde handlungsunfähig. Viele Betriebe waren zerstört, lagen danieder oder wurden demontiert, viele Städte waren mit hohen Schadensgraden zerstört. Zum Chaos des Zusammenbruchs trugen die inflationäre Entwicklung (Symptom: Schwarzmarkt), die alliierten Eingriffe und ganz besonders auch das Hereinströmen von Millionen Entwurzelter, die um Heimat und Existenz gebracht worden waren, entscheidend bei. Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte zusammengerechnet, kann man etwa ein Viertel der deutschen Bevölkerung in den drei Westzonen als am Anfang entwurzelt ansehen. Für die Beständigkeit des jungen Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland und den Erfolg des Wiederaufbaus war es unabdingbar, das Problem der entwurzelten Bevölkerungsteile zu lösen. Es galt, deren Radikalisierung zu verhindern, innenpolitisch Frieden herzustellen und ihnen eine neue Lebensgrundlage zu verschaffen. Also mußte man Ghettobildung, Lagermentalität und Armutsleben ohne Zukunft verhindern. Wenn man keine „Palästinenserlösung„ anstreben oder auch nur in Kauf nehmen wollte, hieß das politische Ziel: Wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Integrierung auf Dauer, voller Einbindung in die Bundesrepublik.

Um dies zu erreichen, waren viele Wege zu gehen. Das Kernstück sollte der Lastenausgleich sein. Ihm wurden zwei Ziele gesetzt:

(1) Gewährung breitgefächerter Eingliederungsleistungen und

(2) individuelle Rekonstruktion der eingetretenen Schäden mit der Schadensfeststellung und auf dieser Grundlage eine der Konkurssituation des Deutschen Reiches und der Wirtschaftskraft der jungen Bundesrepublik angepaßte angemessene Entschädigung. S.

Zur Finanzierung, aber auch zum Abbau der Spannungen zwischen Besitzenden und Entwurzelten wurde von denen, die ihr Vermögen ganz oder überwiegend behalten hatten, ein Sonderopfer in Form langfristiger Ausgleichsabgaben verlangt. Auch die Erhöhung der Vermögensteuer, die zu einem Viertel in den Ausgleichsfonds floß, sollte dazu dienen.

Der Gesetzgeber mußte politisch handeln, aber rechtlich war er frei. Die Freiheit von rechtlichen Bindungen gilt für die Schaffung des LA, sie gilt für seine Weiterentwicklung mit den Einschränkungen, die sich insb. aus Art. 3 GG ergeben, und sie gilt für Schäden künftig eintreffender Aussiedler und DDR-Zuwanderer, schließlich auch für künftige Schäden. Insb. gab es für den Gesetzgeber keine Vorausbindung aus Naturrecht, Völkerrecht, internationalen Verträgen, der Rechtsstellung des Bundes im Verhältnis zum Deutschen Reich (ganz gleich, ob Teilidentität oder Rechtsnachfolge angenommen wird) und auch nicht aus dem GG. Derartige Bindungen sind auch nicht nachträglich entstanden. Dafür ist wichtig, daß der LA die Eigentums- und Anspruchsrechte der geschädigten Eigentümer und Rechtsinhaber unberührt läßt (vgl. Präambel zum LAG und - farbloser - § 1 RepG). Herauszustellen ist auch, daß die Verträge mit den drei Westmächten und die mit der DDR, Polen und der Sowjetunion die Rechtsgrundlage für den LA nicht verändert haben; sie enthalten weder Verzichte auf Privateigentum noch dafür Verpflichtungen der Bundesrepublik, seien sie unmittelbar oder mittelbar, z. B. aus der Respektierung von Grenzen. Daß außerhalb bundesdeutscher Gesetze keine Rechtsansprüche bestanden oder entstanden sind, gilt somit auch heute noch. Welche rechtlichen inneren Bindungen und Selbstbindungen auch immer aus dem Vorhandensein der Gesetze zum LA und aus Art. 3 GG entstanden sind, die Lastenausgleichsgesetze sind innerstaatliche Gesetze und können innerstaatlich weiterentwickelt und verändert werden. Im Hinblick auf künftige Schäden und künftig eintreffende Deutsche könnte der LA auch umstrukturiert, ja sogar beendet werden. Der Friedensvertragsvorbehalt aus dem völkerrechtlichen Weiterbestehen des Deutschen Reiches zwingt den Bundesgesetzgeber nicht, den LA bis zu einem Friedensvertrag, sollte er je zustande kommen, fortzusetzen. Die Frage, wie lange der LA in seiner jetzigen Form weiterbestehen soll, insb. wie lange für künftige Aussiedler und Flüchtlinge oder für künftige Schäden, ist eine Sachfrage; sie ist vor allem eine politische Frage, die auch politisch zu beantworten ist.

III. Was ist Lastenausgleich im Rechtssinne?

Es gibt keine Legaldefinition des Begriffs LA. Art. 120a GG und die zum LA ergangenen Gesetze formten den politischen Begriff zu einem in seinen Kernbereichen unverwechselbaren Rechtsbegriff, der zugleich einen eigenen Verwaltungszweig kennzeichnet und abgrenzt. Im GG wird der Inhalt des LA mit den Worten „Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen„ begrifflich vorausgesetzt.

In dem Werk „Deutsche Verwaltungsgeschichte„ (DVA, Band V 1987, S. 610, 611) hat der Verf. den LA wie folgt umschrieben: „Der Lastenausgleich umfaßt Regelungen für materielle deutsche Kriegs-, Kriegsfolge- und Nachkriegsschäden bis in die Gegenwart und Zukunft hinein, soweit sie nicht wegen Überwiegens anderer Zuordnungsmerkmale zu anderen Rechtsbereichen gehören (z. B. G 131 zum Beamtenrecht; Besatzungsschäden zu den Verteidigungslasten). Außerhalb des heutigen Bundesgebietes eingetretene Verfolgungsschäden Deutscher wurden ab Verfolgungsbeginn (frühestens also ab 1933) insbesondere als fiktive Vertreibungs- und Reparationsschäden einbezogen. Bei Belegenheitsschäden im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) werden auch Ausländer berücksichtigt, sonst nur deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige (Art. 116 GG, §§ 1, 6 BVFG, § 11 LAG). Ziel des Lastenausgleichs (nunmehr im Rechtssinne formuliert) ist - durch Gewährung von Leistungen verschiedener Art - die Abgeltung oder Abmilderung von Schäden und Verlusten, die während des zweiten Weltkrieges oder als dessen Folge, im Zuge der S. Neuordnung des Geldwesens sowie im Zuge der mitteldeutschen Nachkriegsentwicklung eingetreten sind. Über die ohnehin notwendige Feststellung der Schäden dient der Lastenausgleich zugleich der Schadensdokumentation.„

Nun fehlen in dieser Definition die Ausgleichsabgaben. Dies deswegen, weil es auch Leistungen im LA aus Haushaltsmitteln gibt (immerhin in Höhe von 1,9 Mrd. DM) und weil in der Spätzeit die Finanzierung des Ausgleichsfonds nach dem Auslaufen der drei Ausgleichsabgaben den Einsatz von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder (die immer schon Zuschüsse zu leisten hatten), vor allem des Bundes über dessen Defizithaftung nach § 6 LAG erfordert. Doch gehören zum Wesen des LA auch die drei Ausgleichsabgaben (Vermögens-, Hypothekengewinn- und Kreditgewinnabgabe) als das schon erwähnte Sonderopfer derer, die ihren Besitz über den Krieg hinaus im wesentlichen retten konnten. Und die brachten immerhin nahe 53 Mrd. DM.

IV. Lastenausgleich für Deutsche

Die Definition enthält - läßt man Belegenheitsschäden im Bundesgebiet einschl. Berlin (West) außer Betracht - auch eine wichtige Personenkreisabgrenzung. Der LA ist für die Abgeltung von Schäden Deutscher geschaffen, für deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige. Dies steht in engem Zusammenhang mit Art. 116 GG. Die persönlichen Merkmale sind festgelegt in Vorschriften wie § 11 LAG (Vertriebene - identisch mit § 1 BVFG), § 11 BFG und § 13 RepG. In der Praxis heißt das, daß Ausländer mit eigener Schutzmacht nicht berücksichtigt werden, ferner nicht Personen anderer als deutscher, also fremder Volkszugehörigkeit ohne deutsche Staatsangehörigkeit.

Die deutsche Volkszugehörigkeit ist in § 6 BVFG definiert, er erfordert außer dem Nachweis der sog. Bestätigungsmerkmale ein „Bekenntnis zum deutschen Volkstum„. Typisch dafür ist nicht das geschlossene deutsche Siedlungsgebiet, typisch sind vielmehr die Mehrvölkerstaaten mit deutscher Minderheit, bei denen das Bekenntnis im wesentlichen mit der Zugehörigkeit zur deutschen Minderheit zusammenfällt. Die Probleme in den vergangenen Jahrzehnten entstanden in kleinen Sonderbereichen wie bei Verfolgten, bei denen die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis ohne Bekenntnis - anders als in Teilbereichen der Wiedergutmachung - wegen der Behandlung als fiktive Vertriebene nicht ausreichen konnte, und bei Kindern aus (dem Volkstum nach) gemischten Ehen, bei denen es darauf ankommt, welcher Elternteil die prägende Wirkung hat. Bei „gemischten„ Ehen teilt der Ehegatte fremder Volkszugehörigkeit - bei der Aussiedlung heute ein häufiger Fall - das Aussiedlerschicksal des deutschen Ehegatten und damit auch die Leistungsberechtigung. Weitere Probleme aus der Aussiedlung heute sind aus der Berufung auf deutsche Volkszugehörigkeit von Personen entstanden, bei denen eher fremde Volkszugehörigkeit anzunehmen ist oder nachweislich vorliegt (bei Rumänen und Polen ein recht häufiger Fall) und damit der Antragsteller auf einen Asylantrag als Ausländer statt auf die Geltendmachung der Aussiedlergemeinschaft zu verweisen wäre. Kein rechtliches Problem ist das Fehlen der Beherrschung oder auch nur der Kenntnisse der deutschen Muttersprache bei Personen deutscher Abstammung (Abkömmlingen deutscher Eltern) aus Gebieten, in denen das Erlernen, weitgehend auch der Gebrauch der deutschen Sprache, praktisch unmöglich gemacht ist wie in Polen. Kein Problem ist für Deutsche aus Aussiedlungsgebieten die Staatsangehörigkeit des Aussiedlungsstaates, ganz gleich, ob er auch die deutsche hat, die deutsche anschließend erwirbt oder die des Aussiedlungsstaates noch behält.

V. Schadensfeststellung

Um Leistungen im LA erhalten zu können, müssen Schäden entstanden sein, Schäden an Wirtschaftsgütern oder durch Existenzverlust. Vermögensschäden werden individuell bewertet und festgestellt. Dies dient gleichermaßen der Vorbereitung der Entschädigung als auch der Schadensdokumentation. Das BFG kennt für die Schadensdokumentation eine ergänzende Beweissicherung für Schäden, die nicht festgestellt werden dürfen oder wenn die Wirtschaftsgüter juristischen Personen gehören; doch hat diese Sonderform nur sehr begrenzte Bedeutung gewonnen. Bestimmte Wirtschaftsgüter wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Kunstgegenstände und Sammlun- S. gen werden vor allem aus praktischen Gründen nicht festgestellt, wobei vor allem eine Rolle spielt, daß die Nachweise kaum zu führen sind und sich z. B. verlorene Kunstwerke in aller Regel einer Bewertungsmöglichkeit entziehen. Nutzungsschäden und mittelbare Schäden werden nicht als Vermögensverluste festgestellt. Sie spiegeln sich aber im Existenzverlust, gemessen an Einkünften aus der Zeit vor der Schädigung, und im Verlust der Lebensgrundlage als Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungsleistungen. Sparerschäden durch die Währungsreform wurden nur für Zwecke der Kriegsschadenrente festgestellt.

Die Schadensfeststellung setzt - und dies bisher in etwa 6,2 Mio Fällen aus 8,3 Mio Feststellungsanträgen - die individuelle Rekonstruktion der verlorenen Vermögenswerte voraus, eine ungeheure Arbeit, die mit einem umfassenden Verordnungswerk mit Bewertungszahlen für Schäden aller Art in aller Welt bewältigt wurde. Sie führte auf der Grundlage steuerlicher Werte der Jahre 1935/1940 zur Feststellung von über 62 Mrd. DM Schäden (aus geschätzten bis zu 70 Mrd. DM insgesamt). Das sind allerdings bei weitem nicht alle Schäden; insb. fehlen Vertriebene in der DDR und in Österreich. Natürlich liegen insb. die Einheitswerte von Anfang an erheblich unter den Verkehrswerten, doch lassen sich zwar Verkehrswerte pauschal aus Einheitswerten hochrechnen, jedenfalls bis 1945, doch nicht individuell ermitteln. Zudem kommt es darauf nicht an, weil es bei gleicher Finanzmasse unerheblich ist, ob man auf niedrigere Schadensbeträge höhere Entschädigungsprozentsätze oder aus höheren Schadensbeträgen niedrigere Entschädigungsprozentsätze errechnet.

Bei Schäden in der Gegenwart ist die alte Bewertungsgrundlage problematisch geworden, nicht nur wegen der größeren Abstände zu den Verkehrswerten, sondern auch wegen einiger Brüche und Verzerrungen, übrigens auch solche nach unten. Den Verkehrswert von Miethäusern in der DDR könnte man getrost mit annähernd 0 veranschlagen, weil die Ausgaben die Erträge übersteigen und die Substanz verfällt. Trotzdem bleibt der Gesetzgeber bei den alten Werten. Es ist bei Festhalten an der individuellen Schadensfeststellung einfacher, für die Schäden von heute und morgen bei den alten Werten zu bleiben als sie zu ändern. Wie, auf welcher Grundlage in kommunistischen Wirtschaftsordnungen? Und sollten etwa Spätschäden späterer Generationen, etwa die der Abkömmlinge in der Enkelgeneration, höher entschädigt werden als die Masse der Frühschäden? Und vereinfachen läßt sich ausgerechnet in diesem Kernbereich fast nichts. Angebliche Vereinfachungen im Rahmen individueller Feststellung führen meist zur Arbeitsvermehrung und stoßen sich zudem, wollte man nach oben runden, am Gleichheitsgrundsatz der Verfasssung.

Also bleibt es derzeit nicht nur bei der individuellen Feststellung, sondern auch bei der bisherigen Bewertungsmethode und den alten Bewertungszahlen.

VI. Die Leistungen

Ein breiter Fächer von Leistungen dient der Eingliederung und Entschädigung. Einige haben ihre Funktion erfüllt und werden nicht mehr gewährt, andere haben an Gewicht verloren. Aber im Grundsatz gilt: Die Schadensfeststellung, die Entschädigung für Vermögen und Hausrat läuft weiter, die meisten Eingliederungsleistungen werden weitergewährt, da sie auch für die Aussiedler und DDR-Zuwanderer von heute noch für die Integration wichtig sind. (Nachfolgend ist dies angemerkt.)

1. Leistungen mit Schwerpunkt Entschädigung

a) Hauptentschädigung nach dem LAG: nach Schadensgruppen degressiv gestaffelte Vermögensentschädigung mit Grundbeträgen zwischen 100 v. H. (bis 4 800 RM/DM) und 8 v. H. (bei RM-Millionenbeträgen). Heute noch bedeutsam für Aussiedler und DDR-Flüchtlinge einschl. Familienzusammenführung. Dazu 4 v. H. jährlicher Zinszuschlag ab 1953 oder späterem Schadenszeitpunkt bis Zahlung.

b) Entschädigung nach dem RepG: Der Hauptschädigung entsprechende Vermögensentschädigung für Geschädigte, deren Schäden im RepG geregelt sind. S. c) Hausratentschädigung nach dem LAG: dreistufige pauschale Entschädigung der Hausratsverluste, gemessen nicht nach Wert des Hausrates (wie in Österreich), sondern grobe Einstufung nach Einkünften oder Vermögen vor der Schädigung. Hat heute noch Bedeutung für Aussiedler. Die Leistung ist seit Jahrzehnten unverändert und unzureichend geworden; daher daneben vom Bund zinsverbilligte Einrichtungsdarlehen über die Deutsche Ausgleichsbank.

d) Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener: rein quotale Entschädigung für Spareinlagen (und gleichgestellte Anlagen). Läuft weiter, hat aber für die Aussiedler von heute nur noch geringe Bedeutung.

e) Entschädigung nach dem Altsparergesetz: rein quotale Entschädigung für Gläubigerverluste in Zusammenhang mit der Währungsreform von 1948 an Altsparanlagen (Katalog in § 2). Läuft weiter, hat aber nur noch geringe Bedeutung.

f) Entschädigung nach den Bundesgesetzen zum deutsch-italienischen Abkommen vom : Entschädigung für Kriegssachschäden von Umsiedlern und Optanten aus dem Umsiedlungsgebiet Südtirol. Ist mit Auszahlung einer zweiten Rate inzwischen abgewickelt.

2. Leistungen mit Schwerpunkt Eingliederung

a) Aufbaudarlehen Gewerbe und freie Berufe: für Schaffung oder Festigung einer neuen Lebensgrundlage. Laufzeit 10 + 3 Jahre, Vorzugszins von 3 %, Höchstbetrag in aller Regel 40 000 DM. Wichtig für Aussiedler (Förderungsmöglichkeit in den ersten zehn Jahren nach Eintreffen).

b) Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft: heute nur noch bedeutungsvoll für Nebenerwerbsstellen; praktisch Wohnungsbau für Personen, die aus der Landwirtschaft stammen. Darlehen i. d. R. zinslos, Laufzeit i. d. R. ab Tilgungsbeginn 25 Jahre. Für Aussiedler günstig wegen Konditionen, doch ist Finanzierungsanteil nicht sonderlich hoch. Förderungsmöglichkeit wie zu a).

c) Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau: im Gegensatz zu früher seit einigen Jahren nur noch für Eigentumsvorhaben. Zinslose Darlehen 25 Jahre ab Tilgungsbeginn. Wichtig für Aussiedler. Förderungsmöglichkeit wie zu a).

d) Arbeitsplatzdarlehen: schon lange eingestellt.

e) Kriegsschadensrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente): zur Alterssicherung und zur Versorgung Erwerbsunfähiger. Unterhaltshilfe mit Rechtsanspruch als Mindestsicherung oberhalb der Sozialhilfesätze. Dazu Selbständigenzuschlag mit Entschädigungsmerkmalen und/oder Sozialzuschlag. Dynamisierte, aber subsidiäre Leistung. Daneben oder statt dessen Entschädigungsrente je nach Höhe des Grundbetrags aus den festgestellten Schäden mit inzwischen recht hohen Einkommenshöchstbeträgen.

f) Wohnraumhilfe: Darlehen zur Wohnungsbeschaffung, die ausgelaufen sind.

g) Leistungen aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a LAG) insbes. an Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 BVFG): Leistungen als Beihilfe zum Lebensunterhalt (wie Unterhaltshilfe Buchst. e), besondere laufende Beihilfe (wie Entschädigungsrente Buchst. e), Hausratbeihilfe (ähnlich Hausratsentschädigung (Ziff. 1c), Aufbaudarlehen (wie Buchst. a bis c).

h) Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen: Einzelentscheidungen zur Leistungsgewährung (laufende Beihilfen, Hausratbeihilfe, einmaliger Kapitalbetrag, Darlehen) bei Härten aus den Vorschriften der LA-Gesetze. Eine Regelung der Spätzeit, die der Verwaltung breites Ermessen einräumt und sich als sehr erfolgreich und sozial wichtig erwiesen hat. Hat auch für Spätberechtigte Bedeutung.

i) Ausbildungshilfe (§ 302 LAG): wegen BAföG inzwischen ausgelaufen.

j) Heimförderung (§ 302 LAG): schon lange eingestellt.

k) Gewährung von Liquiditätskrediten über die Deutsche Ausgleichsbank: seit Jahren nur noch bedeutungsvoll für Südtirol; im Auslaufen.

l) Härteleistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz: ähnlich den Leistungen aus dem Härtefonds für DDR-Zuwanderer ohne C-Ausweis. Hausratbeihilfe leider bedeutungslos geworden, weil die engen Einkommensgrenzen unverändert geblieben sind, doch für Unterhaltsbeihilfe und Darlehen hilfreich. S. m) Beihilfen an Vertriebene im Ausland nach § 10 des 14. ÄndG LAG: ähnlich den Leistungen nach § 301 LAG, aber mit einmaligen Kapitalbeihilfen zusätzlicher Variante; hatte Bedeutung für Nichtstichtagsvertriebene in aller Welt, ganz besonders aber für Südtirol. Heute bedeutungslos.

n) Leistungen nach § 43 ff. RepG (Kriegsschadenrente, Aufbaudarlehen, Hausratbeihilfen, Unterhaltsbeihilfen): von geringer Bedeutung.

o) Härtebeihilfen nach dem IV. Teil AKG: Unterhalts-, Ausbildungs- und Hausratbeihilfe, Darlehen zum Existenzaufbau. Eine 1957 politisch wichtige Auftaktregelung für das spätere RepG, aber mit geringen Ergebnissen. Aufgehoben 1986.

Bei den Beihilfen und Darlehen gibt es für unterschiedliche Personenkreise Parallellösungen mit unterschiedlichen Varianten, die nur aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften verständlich sind, aber zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten, der sich durch nachträgliche Zusammenfassung hätte vermindern lassen.

Insbesondere alle weiterlaufenden Leistungen nach dem LAG und dem FlüHG sind auch heute und zukünftig noch für Aussiedler und DDR-Zuwanderer von erheblicher Bedeutung.

VII. Zahlen für Vergangenheit und Gegenwart

Wie sieht die Zahlungsbilanz nach 35 Jahren LA aus? Faßt man alle Zahlungen nach allen Gesetzen einschließlich der LA-Leistungen aus Haushaltsmitteln (Anteil nur 1,9 Mrd. DM) zusammen, ergeben sich Zahlungen von insgesamt 132,5 Mrd. DM. Zieht man davon die Kosten und Tilgungen der Vorfinanzierung (und Zahlungen an Banken für deren Darlehensverwaltung) mit 16,2 Mrd. DM ab, so ergibt sich eine echte Leistungsbilanz von 116,3 Mrd. DM. Die wichtigsten Gruppen sind Hauptentschädigung (28,0 Mrd.; bei Einbeziehung aller, auch unbarer, Erfüllungsmaßnahmen 34,8 Mrd.), Renten (51,9 Mrd.), Darlehen (18,9 Mrd.), Hausratentschädigung (18,9 Mrd.), Altsparerentschädigung (5,1 Mrd.), Währungsausgleich (1,1 Mrd.), zusammengefaßte sonstige Leistungen (1,4 Mrd.). Verwaltungskosten der Ausgleichsbehörden sind in dieser Bilanz nicht enthalten.

Die Zahl der bei der Ausgleichsverwaltung eingereichten Anträge erreicht 57 bis 58 Mio. Darin zielen ab auf Schadensfeststellung von Vermögensschäden nach dem FG, BFG und RepG 8,3 Mio Anträge, auf Feststellung von Hausratschäden 9,2 Mio, enthalten in insgesamt rund 13 Mio Anträge auf Schadensfeststellung (einschl. reiner Beweissicherung). Die Zahl der von der Ausgleichsverwaltung erteilten Bescheide beträgt schätzungsweise 275 Mio, da viele Anträge Mehrfachentscheidungen nach sich ziehen. Jeder dieser Bescheide muß den rechtsstaatlichen Anforderungen der Gesetze und Rechtsprechung Rechnung tragen.

Für die Spätzeit des LA sind die Neuanträge auf Schadensfeststellung der beste Indikator. Von 1976 bis sind neu eingegangen über 343 000 Anträge, davon nach dem FG (Aussiedler!) 244 381. Insgesamt waren Neueingänge in 1983: 33 846, in 1984: 23 404, in 1985: 20 752, in 1986: 21 598, in 1987 (bis 30. 9.): 13 556. Von den 8,3 Mio Feststellungsanträgen auf Vermögenschäden waren trotz der regelmäßigen Neuanträge nur noch 74 687 zu bearbeiten, wovon nur 59 199 unerledigt waren.

In dem Zugang neuer LA-Anträge spiegelt sich (mit dreijähriger Antragsfrist nach Eintreffen) der ständige Strom neu eintreffender Aussiedler und DDR-Zuwanderer. 1985 kamen 38 968 Aussiedler und 24 912 DDR-Zuwanderer, 1986 42 788 und 26 178 und 1987 (bis 30. 9.) schon 51 865 Aussiedler und 13 131 DDR-Zuwanderer. Hauptblock waren jeweils die Aussiedler aus dem polnischen Bereich (1986: 27 188). Bemerkenswert an der jüngsten Entwicklung ist die starke Zunahme der Aussiedler aus der Sowjetunion, die die Aussiedlung über lange Jahre fast zum Erliegen gebracht hatte. Mit ähnlichen Größenordnungen an neu eintreffenden Aussiedlern und DDR-Zuwanderern wird auch in den kommenden Jahren gerechnet. S. VIII. Der Erfolg des Lastenausgleichs

Der LA war auf Jahrzehnte von Anfang an angelegt, aus finanziellen, sachlichen aber auch verwaltungstechnischen Gründen. Mehr als - so auf den Höhepunkt der fünfziger Jahre - 598 Ausgleichsämter mit rund 25 000 Bediensteten einschl. derer in Landesausgleichsämtern, Heimatauskunftstellen, Vororten, Bundesausgleichsamt u. ä. ließen sich sicher nicht für diese damals innenpolitisch wichtigste Aufgabe einsetzen. Mehr war auch nach dem Finanzrahmen nicht erforderlich.

Die Ziele, die sich der Gesetzgeber mit dem LA (als Kernstück, ummantelt von einer Reihe anderer Maßnahmen in gleicher Stoßrichtung) gesetzt hat, hat die Ausgleichsverwaltung in die Tat umgesetzt. Das gleiche gilt für alle Verwaltungszweige, die mit Vertriebenen und Flüchtlingen gezielt befaßt waren. Der entwurzelte Teil der Bevölkerung ist integriert, wirtschaftlich, sozial und gesellschaftlich. Als Folge dieser Integration konnte er selbst nur zur positiven Entwicklung aktiv erheblich beitragen. Das Ziel ist, nimmt man den bisherigen Finanzaufwand von 132,5 Mrd. DM als Maßstab, eigentlich mit recht bescheidenen Mitteln erreicht worden. Über Jahrzehnte hinweg wurden bis etwa 1980 jährlich 4 Mrd. DM ausgegeben. Am Anfang war dies eine gewaltige Anstrengung, heute muß man dies in Relation zu allen anderen staatlichen Aufgaben sehen, wenn man - wie dies manche tun - weitere Verbesserungen und höhere Leistungen fordert. Die Eingliederung der Aussiedler und Zuwanderer von heute und in Zukunft bleibt eine Art Daueraufgabe mit sich allmählich wandelnden Methoden und Zielen.

IX. Gegenwartsprobleme und künftige Entwicklung

Die Kausalitätsproblematik, die das BVerwG 1984 aufgeworfen und mit der These beantwortet hatte, Schäden der Aussiedler gehörten seit langem nicht mehr in den LA, wurde vom Bundesausgleichsamt ganz anders, positiv gesehen. Es hielt durch Anweisung der Verwaltung daran fest, daß nach geltendem Recht auch Spätaussiedlerschäden festgestellt und entschädigt werden könnten. Nach langem Zögern (wegen weiterreichender Gesetzgebungspläne), hat der Gesetzgeber im 31. ÄndG die Berücksichtigung auch der jetzigen und künftigen Aussiedler für die nächsten Jahre festgeschrieben (bis Ende 1991). Damit wurde auch einer Verzerrung vorgebeugt, daß die nach langer Entwicklung gleichgestellten und zu Recht im LA berücksichtigten DDR-Zuwanderer etwa bessergestellt würden, sozusagen allein übrig geblieben wären.

Die Schadensproblematik, der Kontrast zwischen der generellen Wegnahme deutschen Vermögens in der Frühzeit und den selektiven, teilweise faßbaren Schäden der Gegenwart (mit Auflagen der Staatsmacht, Verzicht, Verkauf unter Wert, Eigentum ohne Verfügungsmöglichkeiten u. ä.) bleibt bestehen. Hier braucht es weiterhin den tatsächlichen Umständen angepaßte zielorientierte Interpretation.

Die Anforderungen an die Eingliederung haben sich gewandelt. In der Frühzeit war die Entwurzelung von vielen Millionen durch Flucht und gewaltsame Vertreibung das Problem, gemeinsam mit den Einheimischen wurde der Aufbau in Angriff genommen. Heute kämpft man als Einzelner um das Recht auf Ausreise in die Bundesrepublik, kommt als Aussiedler aus der fremd gewordenen Heimat in ein bereits formiertes, wiederum fremdes neues Umfeld, in dem man nicht geführt, geleitet und bevormundet wird, sondern sich selbst behaupten und entwickeln muß. Die Berufsbilder drüben und hier passen nicht mehr zueinander, man muß, um einen sozialen Abstieg zu vermeiden, beruflich dazulernen oder umlernen. Eine Sprachbarriere baut sich bei den Jüngeren auf, die nur durch intensives Erlernen der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) überwunden werden kann.

Der Gesetzgeber wird sich damit befassen müssen und wollen, den LA an die Umstände und Bedürfnisse der heutigen Zeit anzupassen. Daß eine umfassende Umstrukturierung mit Pauschalen statt individueller Feststellung und Entschädigung zustande käme, ist m. E. angesichts kontroverser Meinungen für die nähere Zukunft nicht sehr wahrscheinlich. Eine mehr technische, auf Anpassung an einige Spätprobleme bedachte Novelle wäre leichter zu realisieren und würde wohl die Weiterführung des LA über 1991 hinaus mit sich bringen.

Fundstelle(n):
NWB Fach 25 Seite 1361 - 1368
NWB1988
NWB GAAAA-83689