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BFH-Entscheidungen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Jahre 1999
Erwerb von Todes wegen § 3 ErbStG
1. Erwerbsgegenstand bei Leistung von Nachlassgegenständen an Erfüllungs Statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen
(BStBl 1999 II S. 23; LX550110) betr. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Hinweis: Viskorf, KFR F. 10 ErbStG § 10, 1/99, S. 95; ders., FR 1999 S. 664; Daragan, ZEV 1999 S. 35; Gebel, ZEV 1999 S. 85.
Die Erben hatten an einen Pflichtteilsberechtigten zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs in Höhe von ca. 260 000 DM an Erfüllungs Statt ein Nachlassgrundstück mit einem Verkehrswert von 502 000 DM und einem EW von ca. 63 000 DM übertragen. Streitig war, mit welchem Betrag die Erben die Pflichtteilsverbindlichkeit bei der Berechnung des stpfl. Erwerbs abziehen konnten (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).
Der BFH vertritt die seit längerem als Tendenz in der Rspr. sich abzeichnende Auffassung, dass eine Leistung an Erfüllungs Statt den erbstl. Erwerbsgegenstand nicht verändere: Als Erwerb zu versteuern und als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist eine Kapitalforderung in Höhe des Nennwerts des Pflichtteilsanspruchs. Zum wirtschaftlich völlig gleichwertigen Sachverhalt des Abfindungserwerbs nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG meint der BFH nur lapidar, es handle sich insowe...