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NWB Nr. 37 vom Seite 2849 Fach 4 Seite 4741

Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch das StSenkG und das UntStFG

Die durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) v. (BGBl 2000 I S. 1433; BStBl 2000 I S. 1428) und durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) v. (BGBl 2001 I S. 3858; BStBl 2002 I S. 35) vorgenommenen steuerrechtlichen Änderungen sind im KStG 2002 i. d. F. der Bekanntmachung v. (BGBl 2002 I S. 4145; BStBl 2002 I S. 1169) - KStG n. F. - und in dem GewStG 2002 i. d. F. der Bekanntmachung v. (BGBl 2002 I S. 4168; BStBl 2002 I S. 1192) - GewStG n. F. - enthalten. Das KStG 2002 ist zuletzt durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) v. (BGBl 2003 I S. 660; s. dazu Pauka, NWB F. 4 S. 4717 ff.) geändert worden. Das GewStG 2002 ist zuletzt durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz (KleinUntFG) v. (BGBl 2003 I S. 1550; s. dazu Hörster, NWB F. 2 S. 8213 f.) geändert worden. Auf die Änderungen wird an geeigneter Stelle hingewiesen. Die Gesetzeszitate des beziehen sich noch auf die Gesetzesfassungen der Bekanntmachungen v. .

Zur Anwendung der Änderungen der Organschaftsregelungen durch das StSenkG und durch das UntStFG gilt gem. Folgendes:

A. Organträger

1 Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG kann Organträger nur noch ein einziges gewerbliches Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland sein. Eine Organschaft zu mehreren Organträgern ist nicht zulässig (vgl. Rdnr. 15 ff.).

I. Begriff des gew...

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Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch das StSenkG und das UntStFG

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