BMF - S 0457 BStBl 2002 I 61

§§ 222, 227 AO Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landes-FinBeh im Auftrag des Bundes verwaltet werden

Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Mitwirkung des BMF bei Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landes-FinBeh im Auftrag des Bundes verwaltet werden, und von Zinsen auf solche Steuern Folgendes:

„Die obersten Fin Beh der Länder werden auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landes-FinBeh im Auftrag des Bundes verwaltet werden, in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung des BMF einholen:

1. Bei Stundungen nach § 222 AO, wenn der zu stundende Betrag höher ist als 500 000 Euro und für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten gestundet werden soll;

2. bei Erlassen nach § 227 AO, wenn der Betrag, der erlassen (erstattet, angerechnet) werden soll, 200 000 Euro übersteigt;

3. bei abweichender Festsetzung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn der Betrag um den abweichend festgesetzt werden soll, 200 000 Euro übersteigt;

4. bei Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die nicht in dem gesetzlich bestimmten VZ berücksichtigt werden sollen, 400 000 Euro übersteigt;

5. bei Billigkeitsrichtlinien der obersten FinBeh der Länder, die die abweichende Festsetzung, die Stundung oder den Erlass betreffen und sich auf eine Mehrzahl von Fällen beziehen.

Die Zustimmung des BMF ist nicht einzuholen im Verbraucherinsolvenzverfahren (einschließlich des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens) und im Regelinsolvenzverfahren.

Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen ist jede Steuerart und jeder VZ für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten VZ (z. B. LSt, KapErtrSt) gilt das Kj als VZ; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen dürfen nicht in einem Jahresbetrag umgerechnet werden. Stl. Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Zinsen gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine Billigkeitsmaßnahme getroffen werden soll. Dabei sind für einen Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO und auf Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 AO die in den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Betragsgrenzen maßgebend.

Dieses Schr. tritt an die Stelle des - (BStBl 1996 I S. 583).

BMF v. - S 0457


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 61
NAAAA-82521