BGH Beschluss v. - 1 StR 590/14

Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge wegen fehlender Negativmitteilung über Verständigungsgespräche; verspätete Mitteilung über ein Verständigungsgespräch; Punktstrafe als Gegenstand eines Verständigungsangebots; Auswirkung von Rechtsfehlern auf das Urteil

Gesetze: § 202a StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth Az: 12 KLs 507 Js 1612/10

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte K.     zudem die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge des Angeklagten K.    , der Vorsitzende habe entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt, ob es auf eine Verständigung abzielende Vorgespräche gegeben habe, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer, der insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung des , NStZ 2014, 592) offensichtlich das Fehlen einer sog. Negativmitteilung rügt, teilt nicht mit, ob und ggfs. mit welchem Inhalt Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO tatsächlich stattgefunden haben (zum - verfassungsrechtlich unbedenklichen, vgl. BVerfG aaO S. 594 - Vortragserfordernis insoweit: BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 171/14, NStZ 2015, 176 und vom - 3 StR 363/13, NStZ 2014, 419; vgl. demgegenüber auch BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 310/13, NJW 2015, 1260 und vom - 4 StR 520/14).
2. Soweit die Angeklagten K.     und M.    Mitteilungsdefizite hinsichtlich des auf eine Verständigung abzielenden Gesprächs zwischen der Strafkammer, der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern in einer Pause des ersten Hauptverhandlungstages geltend machen, gilt über die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus Folgendes:
a) Zwar hat der Vorsitzende die gebotene Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO über dieses Gespräch erst viele Verhandlungstage später und damit deutlich zu spät vorgenommen. Auch wenn § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nach seinem Wortlaut keinen Zeitpunkt für die Mitteilung vorschreibt, ist in der Regel eine umgehende Information nach dem Verständigungsgespräch geboten (vgl. Senat, Beschluss vom - 1 StR 393/14, NStZ 2015, 353).
Der Senat schließt aber aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Bei dieser Beruhensprüfung sind Art und Schwere des Rechtsverstoßes zu berücksichtigen (, NStZ 2015, 170); erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung (; vgl. auch Senat, Beschluss vom - 1 StR 315/14, NJW 2015, 645).
Vorliegend ist eine Information über den Inhalt des außerhalb der Hauptverhandlung geführten und auf eine Verständigung abzielenden Gesprächs letztlich in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgt. Relevante Informationsdefizite, die die revidierenden Angeklagten betreffen (vgl. zu Defiziten bezüglich Mitangeklagter ; , NStZ 2014, 528), werden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Das Vorgehen des Gerichts wurde damit in öffentlicher Hauptverhandlung transparent, ein verborgenes Geschehen hinter verschlossenen Türen gab es ebenso wenig wie eine unzulässige "informelle" Absprache.
Die insoweit revidierenden Angeklagten wurden zudem vom Inhalt des Gesprächs umgehend informiert. Ausweislich der unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zu diesem Gespräch haben die Verteidiger den Verständigungsvorschlag des Gerichts zunächst alle abgelehnt und am Ende des Gesprächs zugesichert, ihre Mandanten entsprechend über den Inhalt des Gesprächs zu informieren. Dass dies offensichtlich tatsächlich auch geschehen ist, ergibt sich u.a. daraus, dass der Angeklagte K.     schon wenige Tage nach dem Gespräch dessen ihn (und seine Ehefrau) betreffenden Inhalt auf einer Internetseite öffentlich machte.
b) Dass die Strafkammer in dem vorgenannten Gespräch anstelle von Strafober- und -untergrenzen jeweils nur eine bestimmt bezeichnete Strafe (Punktstrafe) bei Ablegung eines Geständnisses in Aussicht gestellt hat, ist zwar ebenfalls rechtsfehlerhaft (vgl. nur , NStZ 2011, 648). Da eine Verständigung aber nicht zustande gekommen ist und sich die beiden insoweit revidierenden Angeklagten auch nicht geständig eingelassen haben, kann der Senat ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler auf das Urteil ausgewirkt hat.
c) Soweit die Revisionen der Angeklagten K.     und M.    eine unzureichende Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO bezüglich einer Mitangeklagten (Besprechung der Frage der Haftfortdauer) geltend machen, bleibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon offen, welchen Inhalt genau die diesbezüglichen Gespräche hatten, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob ein Rechtsfehler vorliegt (vgl. auch Senat, Beschluss vom - 1 StR 210/14, NStZ 2015, 48). Denn bei Gesprächen über die Frage der Haftfortdauer muss es sich nicht um mitteilungsbedürftige Verständigungsgespräche handeln (vgl. ). Zudem wären die Angeklagten von einem etwaigen Rechtsfehler insoweit hier ohnehin nicht betroffen (vgl. ; , NStZ 2014, 528).
d) Zur Mitteilung von Gesprächen, die außerhalb der Hauptverhandlung ohne Beteiligung des Gerichts lediglich zwischen der Staatsanwaltschaft und einzelnen Verteidigern geführt worden sind, war der Vorsitzende hier nicht nach § 243 Abs. 4 StPO verpflichtet (vgl. , NStZ 2015, 232; vgl. auch Senat, Beschluss vom - 1 StR 349/11, NStZ 2013, 353 m. Anm. Kudlich). Sämtlichen Verteidigern wurde zudem in der Hauptverhandlung eine Kopie des entsprechenden Vermerks über den Gesprächsinhalt übergeben. Schließlich betraf das Gespräch auch nicht die insoweit revidierenden Angeklagten, sondern einen nicht-revidierenden Mitangeklagten (vgl. oben c).
Raum                            Jäger                         Radtke
               Mosbacher                     Fischer

Fundstelle(n):
BAAAI-14509