Kindergeld | Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch (BFH)
Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG scheidet aus, sobald ein Kind sein Ausbildungsverhältnis krankheitsbedingt nicht nur unterbrochen, sondern - z. B. durch Abmeldung von der (Hoch-)Schule oder Kündigung des Ausbildungsverhältnisses - abgebrochen hat (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG wird für ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld u.a. dann gewährt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein während einer Ausbildung erkranktes Kind für den Zeitraum April bis September 2017. Die Klägerin ist die Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter. Die Tochter begann im Februar 2016 eine zweijährige Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin und besuchte hierfür eine Schule. Die Familienkasse setzte deshalb zunächst zugunsten der Klägerin Kindergeld für die Tochter fest.
Im September 2017 teilte die Klägerin der Familienkasse mit, dass für ihre Tochter ab September 2017 bis voraussichtlich Februar 2018 kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestehe, da diese vollzeitbeschäftigt und keine Auszubildende mehr sei. Die Tochter werde ihre Ausbildung jedoch voraussichtlich im Februar 2018 fortsetzen. Nach einer Anfrage seitens der Familienkasse bei der Schule teilte diese mit, dass die Tochter vorzeitig zum von der Schule abgegangen sei. Die Familienkasse hob daher die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat April 2017 auf und forderte das für den Zeitraum April bis Oktober 2017 bereits ausbezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und teilte mit, dass ihre Tochter erkrankt sei. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Im dagegen gerichteten Klageverfahren erließ die Familienkasse einen Abhilfebescheid, durch den Kindergeld für die Monate November 2017 bis Januar 2018 festgesetzt wurde.
Das FG gab der auf die Aufhebung des Aufhebungsbescheids und der Einspruchsentscheidung mit Ausnahme des Monats Oktober 2017 gerichteten Klage in vollem Umfang statt ().
Der BFH hat die Revision der Familienkasse als begründet angesehen, das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen:
Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass die Tochter im Streitzeitraum i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wurde. Eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG kommt nicht mehr in Betracht, soweit eine Ausbildung infolge einer Erkrankung nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen wurde.
Danach scheidet im Streitfall eine Berücksichtigung der Tochter als in Ausbildung befindliches Kind ab April 2017 aus, da sie nach den Feststellungen des FG zum von der Schule abgegangen ist, die Schulausbildung somit vorzeitig abgebrochen und deshalb auch keine weiteren Ausbildungsmaßnahmen mehr durchgeführt hat.
Die vom FG festgestellten Tatsachen reichen auch nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Tochter nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.
Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen oder sie zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird.
Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate währt.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
KAAAI-03840