OFD Frankfurt am Main - S 2253 A – 84 – St II 21

§21 EStG Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten bei Grundstücksgemeinschaften

1. Grundsätze

Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen haben, die bürgerlich-rechtlich wirksam sind und für die wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind (R 164 Abs. 1 EStR 2001).

2. Eigennutzung durch Miteigentümer

2.1. Werden einem Miteigentümer (oder dessen Ehegatten) Räumlichkeiten von einem oder mehreren Miteigentümern entgeltlich überlassen, so ist das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht (R 164 Abs. 2 EStR 2001). Insoweit bleiben Einnahmen und Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.

2.2. Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung entgeltlich, so ist hinsichtlich des übersteigenden Teils das Mietverhältnis auch steuerlich anzuerkennen (R 164 Abs. 2 EStR 2001). Einnahmen inkl. Umlagen sowie Werbungskosten sind in die Ermittlung der Einkünfte einzubeziehen und einheitlich und gesondert festzustellen. Die Zurechnung dieser Einkünfte erfolgt bei den überlassenden Miteigentümern jeweils im Verhältnis des Miteigentumsanteils zur Summe der Anteile der betroffenen Mitunternehmer.

2.3. Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung unentgeltlich, so ist zu prüfen, ob aus privaten Erwägungen insoweit keine Einnahmeerzielungsabsicht besteht. Ist dies der Fall, so ist insoweit auch der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ().

2.4. Erfolgt parallel zur Eigennutzung von Räumen durch Miteigentümer auch eine Fremdvermietung, so liegt hinsichtlich der Fremdvermietung Einkünfteerzielung durch alle Miteigentümer vor und zwar unabhängig von der Eigennutzung durch Miteigentümer. Die insoweit erzielten Einkünfte sind auf alle Miteigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu verteilen ( BStBl 1999 II S. 360) und einheitlich und gesondert festzustellen.

3. Abweichende Verteilung von Werbungskosten

3.1. Aufwendungen, die wirtschaftlich durch eine Beteiligung des Miteigentümers an der Gemeinschaft verursacht sind und in dessen eigenem originären Interesse getätigt werden, z.B. Finanzierungskosten für den Erwerb der Beteiligung, finden keinen Eingang in die Einkünfteermittlung der Gemeinschaft. Sie sind im Rahmen der Verteilung des festzustellenden Ergebnisses als Sonderwerbungskosten allein dem betreffenden Miteigentümer zuzurechnen.

3.2. Aufwendungen, die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft als solche betreffen bzw. durch diese veranlasst sind, stellen keine Sonderwerbungskosten dar, sondern sind in die Einkünfteermittlung der Gemeinschaft einzubeziehen und entsprechend dem Miteigentumsanteil anteilig sämtlichen Miteigentümern zuzurechnen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Aufwendungen von einem Miteigentümer aus Eigenmitteln beglichen wurden.

3.3. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in folgenden Fällen in Betracht:

3.3.1. Es wurde vorab eine Vereinbarung über eine vom Miteigentumsanteil abweichende Zurechnung von Aufwendungen getroffen. Hierbei ist zu beachten, dass eine abweichende Vereinbarung keine Einkommensverwendung darstellen darf, sondern grundstücksbezogen sein muss. Unter nahen Angehörigen muss die Vereinbarung zudem einem Fremdvergleich standhalten.

3.3.2. Dem leistenden Miteigentümer ist im Zeitpunkt der Zahlung bereits bekannt, dass der/die andere(n) Miteigentümer vermögenslos und zahlungsunfähig ist/sind. In diesem Fall weiß der zahlende Miteigentümer, dass sein gegen den/die anderen Miteigentümer entstehender zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch ins Leere geht ( EFG 2001 S. 1606).

Beispiele:

Grundsachverhalt

A, B, C und D sind seit zu je 25 v.H. Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses. Das Haus hat eine Gesamtwohnfläche von 400 qm, die sich wie folgt verteilt:


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EG
100 qm
1. OG
120 qm
2. OG
120 qm
DG
60 qm

Die Anschaffungskosten des Grundstücks betrugen insgesamt 400.000 € (Gebäude 300.000 €, Grund und Boden 100.000 €) und wurden von jedem Miteigentümer zu je ¼ getragen. Die AfA beträgt jährlich 2 v.H. Sonstige Kosten entstehen für das Gesamtgebäude jährlich i.H.v. 4.000 €. Die Mieteinnahmen belaufen sich jährlich auf 100 €/qm.

Beispiel 1

Die Wohnung im Erdgeschoss ist fremdvermietet. Die übrigen Wohnungen werden entsprechend der nachfolgenden Übersicht von der Miteigentümergemeinschaft an die Miteigentümer vermietet. Die Mietverträge wurden von der Gemeinschaft mit den Mietern abgeschlossen. A, B, C und D zahlen für ihre eigengenutzte Wohnung eine entsprechende Miete auf ein gemeinsames Mietkonto ein. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2002 erklärt die Miteigentümergemeinschaft Einkünfte i.H.v. 30.000 €.


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Wohnung
Nutzung
Einkünfte
EG 100 qm = 25 v.H.
fremd vermietet
Einnahmen
10.000 €
AfA
1.500 €
Sonstige WK
 1.000 €
7.500 €
1. OG 120 qm = 30 v.H.
eigengenutzt von den Eheleuten A und B
Einnahmen
12.000 €
AfA
1.800 €
Sonstige WK
 1.200 €
9.000 €
2. OG 120 qm = 30 v.H.
eigengenutzt von C
Einnahmen
12.000 €
AfA
1.800 €
Sonstige WK
 1.200 €
9.000 €
DG 60 qm = 15 v.H.
eigengenutzt von D
Einnahmen
6.000 €
AfA
900 €
Sonstige WK
600 €
4.500 €
400 qm = 100 v.H.
30.000 €

Lösung:

1. Anerkennung der Mietverhältnisse

Ein Mietverhältnis zwischen einer Grundstücksgemeinschaft und ihrem Miteigentümer ist einkommensteuerlich nur anzuerkennen, soweit die entgeltliche Überlassung seinen Miteigentumsanteil übersteigt. Im Übrigen liegt eine Eigennutzung durch den Miteigentümer vor, die nicht der Besteuerung unterliegt (sog. Konsumgut). Durch den Abschluss eines Mietvertrages zwischen der Grundstücksgemeinschaft und dem Miteigentümer kann der Wegfall der Nutzungswertbesteuerung für eigengenutzte Wohnungen nicht umgangen werden. Die Vermietung an den Ehegatten eines Miteigentümers und die gemeinschaftliche Nutzung durch die Eheleute ist als Selbstnutzung durch den Miteigentümer anzusehen (BFH-Urteil IX R 110/89 vom , BFH/NV 1993 S. 650).

Wohnung EG, fremdvermietet

Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus der fremdvermieteten Wohnung ist A, B, C und D zu je ¼ zuzurechnen.

Wohnung 1. OG, von A und B eigengenutzt

Miteigentumsanteil von A und B: 200qm; Wohnungsgröße: 120qm

Die eigengenutzte Wohnung ist kleiner als der Miteigentumsanteil; das Mietverhältnis kann daher nicht anerkannt werden.

Wohnung 2. OG, von C eigengenutzt

Miteigentumsanteil von C: 100qm; Wohnungsgröße: 120qm

Die eigengenutzte Wohnung ist größer als der Miteigentumsanteil; das Mietverhältnis zu den anderen Miteigentümern A, B und D kann hinsichtlich des übersteigenden Teils anerkannt werden. Das sind 20qm = 1/6 der Wohnung.

Wohnung DG, von D eigengenutzt

Miteigentumsanteil von D: 100qm; Wohnungsgröße: 60qm

Die eigengenutzte Wohnung ist kleiner als der Miteigentumsanteil; das Mietverhältnis kann daher nicht anerkannt werden.

2. Höhe und Aufteilung der Einkünfte auf die Miteigentümer

Ist das Mietverhältnis zwischen der Grundstücksgemeinschaft und einem Miteigentümer nicht bzw. nur für einen Teil der genutzten Räume anzuerkennen, liegt eine eigengenutzte Wohnung vor, die nicht der Besteuerung unterliegt. Dies hat zur Folge, dass auch die übrigen Miteigentümer keine Mieteinnahmen aus der Überlassung der Wohnung erzielen. Für die von den Miteigentümern genutzten Wohnungen sind deshalb weder Einnahmen noch Werbungskosten bei der Feststellung der Einkünfte aus dem Gebäude zu berücksichtigen.

Den Miteigentümern A, B, C und D ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus der fremdvermieteten Wohnung im EG zu jeweils ¼ zuzurechnen. A, B und D ist der Überschuss aus 1/6 der von C genutzten Wohnung im 2.OG zuzurechnen. Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Ermittlung dieser Einkünfte die Gebäude-AfA nur für den Anteil berücksichtigt werden kann, der der Einkünfteerzielung dient. Die auf die eigengenutzten Wohnungen entfallende AfA kann insgesamt nicht angesetzt werden.

Weiter dürfen bei keinem Miteigentümer mehr als 100 v.H. seiner Anschaffungskosten steuerlich (über die Eigenheimzulage für die eigengenutzte Wohnung bzw. die AfA für die vermieteten Wohnungen) berücksichtigt werden. Zur Vermeidung einer Doppel-Berücksichtigung sind die Anschaffungskosten vorrangig den vermieteten Wohnungen zuzuordnen. Die Bemessungsgrundlage der Eigenheimzulage für die eigengenutzte Wohnung ist ggf. zu kürzen.


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Wohnung
Einkünfte
A
B
C
D
EG
Einnahmen
10.000 €
2.500 €
2.500 €
2.500 €
2.500 €
AfA
1.500 €
375 €
375 €
375 €
375 €
sonst, WK
1.000 €
250 €
250 €
250 €
250 €
7.500 €
1.875 €
1.875 €
1.875 €
1.875 €
1. OG
---
---
---
---
---
2. OG
Einnahmen
1/6 × 12.000 €
2.000 €
667 €
667 €
---
667 €
AfA
1/6 × 1.800 €
300 €
100 €
100 €
---
100 €
sonst. WK
1/6 × 1.200 €
   200 €
67 €
67 €
---
67 €
1.500 €
500 €
500 €
500 €
DG
---
---
---
---
---
Summe
9.000 €
2.375 €
2.375 €
1.875 €
2.375 €

C kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des EigZulG die Eigenheimzulage für die selbst genutzte Wohnung im 2. OG beanspruchen. Die Bemessungsgrundlage beträgt dann 75.000 € (Anschaffungskosten des C 100.000 € abzüglich anteilige Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung im EG 25.000 €), gem. § 9 Abs. 2 EigZulG jedoch höchstens 51.120 €.

Beispiel 2

Die Wohnungen im EG und im 1. OG werden von den Eheleuten A und B gemeinschaftlich vermietet. Die Wohnungen im 2. OG nutzt C zu eigenen Wohnzwecken. Die Wohnung im DG nutzt B zu eigenen Wohnzwecken. Die laufenden Ausgaben für die beiden vermieteten Wohnungen tragen A und B, für die selbst genutzten Wohungen C bzw. D. Ausgleichzahlungen zwischen den Miteigentümern werden nicht geleistet.


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Wohnung
Nutzung
EG 100 qm = 25 v.H.
fremdvermietet von A und B
1. OG 120 qm = 30 v.H.
fremdvermietet von A und B
2. OG 120 qm = 30 v.H
eigengenutzt von C
DG 60 qm = 15 v.H.
eigengenutzt von D
400 qm = 100 v.H.

Lösung

1. materielles Recht

A und B erzielen gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für die von ihnen vermieteten Wohnungen können sie AfA höchstens aus den von ihnen getragenen Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Ihre Einkünfte betragen:


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Einnahmen
22.000 €
AfA 2 v.H: aus 150.000 €
3.000 €
laufende Ausgaben
  2.200 €
Einnahmen
16.800 €

C kann für die von ihm selbst genutzte Wohnung im 2. OG Eigenheimzulage beanspruchen. Die Bemessungsgrundlage ist begrenzt auf die von ihm getragenen Anschaffungskosten (75.000 € Gebäude + 15.000 € Grund und Boden), gem., § 9 Abs. 2 EigZulG höchstens auf 51.120 €.

D kann für die von ihm selbst genutzte Wohnung im DG Eigenheimzulage beanspruchen. Die Bemessungsgrundlage sind seine Anschaffungskosten, jedoch begrenzt auf den Wert der Wohnung (45.000 € Gebäude + 15.000 € Grund und Boden), gem. § 9 Abs. 2 EigZulG höchstens auf 51.120 €.

2. Verfahrensrecht

Da A und B gemeinschaftlich Einkünfte erzielen, ist insoweit grundsätzlich eine gesonderte und einheitliche Feststellung zu treffen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann die gesonderte und einheitliche Feststellung auch gem. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO unterbleiben (Fall von geringer Bedeutung). Für C und D sind keine gesonderten und einheitlichen Feststellungen zu treffen.

Beispiel 3

Jeder Miteigentümer vermietet eine Wohnung auf eigene Rechnung. A vermietet die EG-Wohnung. B vermietet die Wohnung im 1. OG, C vermietet die Wohnung im 2. OG. D vermietet die DG-Wohnung. Jeder Miteigentümer trägt die laufenden Kosten der von ihm vermieteten Wohnung. Ausgleichszahlungen zwischen den Miteigentümern werden nicht geleistet.


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Wohnung
Nutzung
EG 100 qm = 25 v.H.
fremdvermietet von A
1. OG 120 qm = 30 v.H.
fremdvermietet von B
2. OG 120 qm = 30 v.H
fremdvermietet von C
DG 60 qm = 15 v.H.
fremdvermietet von D
400 qm = 100 v.H.

Lösung

1. materielles Recht

Jeder Miteigenümer erzielt Einkünfte aus der von ihm vermieteten Wohnung.

Einkünfte von A:


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Einnahmen
10.000 €
AfA 2. v.H. aus 75.000 €
1.500 €
Laufende Ausgaben
  1.000 €
Einkünfte
7.500 €

Einkünfte von B:


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Einnahmen
12.000 €
AfA 2 v.H. aus 75.000 € (höchstens aus den AK von B)
1.500 €
Laufende Ausgaben
  1.200 €
Einkünfte
9.300 €

Einkünfte von C:


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Einnahmen
12.000 €
AfA 2 v.H. aus 75.000 € (höchstens aus den AK von C)
1.500 €
Laufende Ausgaben
  1.200 €
Einkünfte
9.300 €

Einkünfte von D:


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Einnahmen
6.000 €
AfA 2 v.H. aus 75.000 € (höchstens aus dem Wert der Wohnung)
900 €
Laufende Ausgaben
   600 €
Einkünfte
4.500 €

2. Verfahrensrecht:

Da jeder Miteigentümer auf eigene Rechnung Einkünfte erzielt, erfolgt keine gesonderte und einheitliche Feststellung.

Beispiel 4

C nutzt aufgrund eines Mietvertrags mit der Eigentümergemeinschaft die Wohnung im 2. OG selbst (wie im Beispiel 1), und zwar 60 qm zu eigenen Wohnzwecken und 60 qm zu eigenbetrieblichen Zwecken.

Lösung

Die eigengenutzte Wohung ist größer als der Miteigentumsanteil; das Mietverhältnis mit den anderen Miteigentümern A, B und D kann hinsichtlich des übersteigenden Teils anerkannt werden. Das sind 20 qm = 1/6 der Wohnung. Dieses 1/6 teilt sich entsprechend der Nutzung durch C auf in 1/12 Vermietung zu Wohnzwecken und 1/12 Vermietung zu betrieblichen Zwecken. C kann 1/12 an die Eigentümergemeinschaft geleisteten Mietzahlungen (=1000 €) als Betriebsausgaben abziehen. Die übrigen Mietzahlungen (=11.000 €) kann C nicht steuermindernd geltend machen; sie entfallen auf die Vermietung zu Wohnzwecken bzw. den nicht anzuerkennenden Teil der Vermietung.

Die Anschaffungskosten des B betragen 75.000 € für das Gebäude und 25.000 € für den Grund und Boden. Es entfallen auf Wohnzwecke 50/100 = 37.500 € + 12.500 € als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage. Auf eigenbetriebliche Zwecke entfallen ebenfalls 50/100= 37.500 €. C bilanziert ¼ × 12.500 € als notwendiges Betriebsvermögen (vorbehaltlich § 8 EStDV) und ¼ × 37.500 € + ¾ × 12.500 € als Eigenaufwand auf ein fremdes Wirtschaftsgut.

A, B und D erzielen folgende Einkünfte:


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A
B
D
Einnahmen 1/6 × 12.000 € = 2.000 €
667 €
667 €
666 €
AfA 1/6 × 1.800 € = 300 €
100 €
100 €
100 €
Sonstige Werbungskosten 1/6 × 1.200 € = 200 €
67 €
67 €
66 €
Einkünfte
500 €
500 €
500 €

Beispiel 5

Die Wohnungen wurden genutzt wie in Beispiel 2. Die Miteigentümergemeinschaft veräußert das Grundstück zum zum Preis von 500.000 € (Gebäude 375.000 € + Grund und Boden 125.000 €).

Lösung

1. Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns

Für die Wohnung im DG entsteht kein privater Veräußerungsgewinn, da diese Wohung den eigenen Wohnzwecken von D diente, ohne dessen Miteigentumsanteil zu übersteigen, § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG. Für die vermieteten Wohnungen im EG und 1. OG entsteht ein privater Veräußerungsgewinn i.H. von 58.000 €:


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anteiliger Veräußerungserlös 220/400
275.000 €
anteilige Anschaffungskosten 220/400
./. 220.000 €
als Werbungskosten berücksichtigte AfA
+     3.000 €
Gewinn
58.000 €

Soweit C die Wohnung im 2. OG über seinen Miteigentumsanteil hinaus nutzt, liegt eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung von D an C vor. Insoweit entsteht für die Wohnung im 2. OG ein privater Veräußerungsgewinn i.H. von 5.000 €:


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anteiliger Veräußerungserlös 20/400
25.000 €
anteilige Anschaffungskosten 20/400
    20.000 €
Gewinn
5.000 €

2. Zurechnung des privaten Veräußerungsgewinns

Der Gewinn für die Wohungen im EG und 1. OG verteilt sich auf A, B und D:


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A
B
D
Anteiliger
Veräußerungserlös
125.000 €
125.000 €
25.000 €
Anteilige
Anschaffungskosten
100.000 €
100.000 €
20.000 €
AfA
1.500 €
1.500 €
--
Gewinn
26.500 e
26.500 €
5.000 €

D hat außerdem den Veräußerungsgewinn i.H. von 5.000 € aus der Wohnung im 2. OG zu versteuern.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2253 A – 84 – St II 21

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
XAAAA-81216