Gesonderte und einheitliche Feststellung von Versorgungsleistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Behandlung von Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde aus der steuerlichen Praxis eine Fragestellung an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herangetragen. Konkret geht es um die Behandlung der Versorgungsleistungen, insbesondere bei einer Hofübergabe in der Land- und Forstwirtschaft an mehrere Kinder, die dann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. Betroffen sind demnach Fälle der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Abgabenordnung (AO).
Diese Anfrage möchte ich gerne zum Anlass nehmen, Sie über die Handhabung durch die bayerischen Finanzämter zu informieren:
Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Hierunter fallen nach Auffassung von Bund und Ländern auch etwaige Versorgungsleistungen gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG. Die Versorgungsleistungen sind daher grundsätzlich in allen offenen Fällen – und unabhängig von der bisherigen Verwaltungspraxis – in die vom Feststellungsfinanzamt der GbR durchzuführende gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einzubeziehen (siehe auch ). Ob dabei beispielsweise – je nach Ausgestaltung im Einzelfall – die GbR selbst oder die einzelnen Kinder zur Erbringung der Versorgungsleistungen verpflichtet sind, erscheint insoweit verfahrensrechtlich unbeachtlich.
Um den sich hieraus ergebenden Umstellungsaufwand für alle am Besteuerungsverfahren Beteiligten angemessen zu berücksichtigen, wird folgende Übergangsregelung getroffen:
Für Steuer-/Feststellungserklärungen bis einschließlich Veranlagungs-/Feststellungszeitraum 2021 wird es von den bayerischen Finanzämtern übergangsweise nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG unmittelbar in der Einkommensteuererklärung des Versorgungsleistenden geltend gemacht wird. Eine Einbeziehung im Rahmen des gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens der GbR unterbleibt insoweit übergangsweise.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat v. - 37 / 32 - S 0361 -1 /10
Fundstelle(n):
CAAAI-01209