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FG München Urteil v. - 6 K 85/03 EFG 2006 S. 11 Nr. 1

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 179 Abs. 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

Einbeziehung von Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) in das Feststellungsverfahren

Einbeziehung von Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) in das Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung

Leitsatz

1. Wurde mehreren Angehörigen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Grundvermögen gegen Versorgungsleistungen übertragen und erzielt die aus den Angehörigen bestehende Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, so ist in die einheitliche und gesonderte Feststellung für die Grundstücksgemeinschaft auch die Höhe der als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen einzubeziehen. Dass nicht die Grundstücksgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft), deren Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen sind, als solche bezüglich der Versorgungsleistungen zahlungspflichtig ist, sondern die Gemeinschafter, ändert daran nichts.

2. Wurden die Sonderausgaben bislang nicht im Feststellungsbescheid berücksichtigt, hat das FA dies in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 691 Nr. 11
DStZ 2006 S. 9 Nr. 1
EFG 2006 S. 11 Nr. 1
INF 2005 S. 843 Nr. 22
EAAAB-67426

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FG München, Urteil v. 26.07.2005 - 6 K 85/03

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