OFD Berlin - St 175 EZ 1200- 1/01,

EigZulG Eine vom Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung ist keine existenzsichernde Wirtschaftseinheit; (teil-) entgeltlicher Erwerb bei einer Vermögensübergabe gegen wiederkehrende Leistungen ist ein nach dem EigZulG begünstigter Anschaffungsvorgang.

Nach RZ 13 des „Rentenerlasses” vom (BStBl 1996 I S. 1508 = EStH Anhang 13 IV) gehören zu den Vermögenserträgen auch der Nutzungswert einer vom Übernehmer selbstgenutzten Wohnung. Dies ermöglicht die Auslegung, dass ein Einfamilienhaus/eine Eigentumswohnung im Rahmen eines begünstigten Versorgungsvertrages (Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen) unentgeltlich übertragen werden kann.

Nach dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung stellt die vom Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung keine steuerlich relevante Einkunftsquelle mehr dar; sie ist damit auch keine existenzsichernde Wirtschaftseinheit ( BFH/NV 2000, 645; BStBl 2002 I S. 893 RZ 10 und 13).

Dieses bedeutet:

  • Die Grundstücksübertragung ist stets entgeltlich und stellt damit für den Übernehmer eine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG begünstigte Anschaffung dar.

  • Die Anschaffungskosten des Übernehmers bemessen sich nach dem Barwert der wiederkehrenden Leistungen ( / , a.a.O. RZ 42/43).

  • Bei teilentgeltlichem Erwerb ist der Förderhöchstbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG nicht zu kürzen (/, a.a.O. RZ 59 Satz 3).

  • Der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zins- bzw. Ertragsanteil fällt unter das Verbot des privaten Schuldzinsenabzugs nach § 12 Nr. 1 EStG (/, a.a.O. RZ 46).

Übergangsregelung:

Für Grundstücksübertragungen mit Vertragsabschluss vor dem ( a.a.O. RZ 59 Abs. 3) können Übergeber und Übernehmer übereinstimmend an der bisherigen steuerrechtlichen Beurteilung festhalten.

OFD Berlin v. - St 175 EZ 1200- 1/01,

Fundstelle(n):
DAAAA-80965