Bundesministerium der Finanzen - IV D 3 -O 2206 - 15/03 BStBl 2003 I 270

Automation in der Steuerverwaltung; Buchungsordnung für die Finanzämter - BuchO -

Hiermit gibt das BMF die mit den Obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Änderungen der Buchungsordnung für die Finanzämter - BuchO - (BStBl 1996, I S. 386, zuletzt geändert durch (BStBl 2002, I S. 1333)) bekannt:

  1. Der BuchO wird folgende Vorbemerkung vorangestellt:

    „Vorbemerkung

    Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verzichtet die Buchungsordnung auf durchgängige geschlechtsneutrale Formulierung und Paarformulierung. Die verwendeten Funktionsbezeichnungen sind stets geschlechtsneutral zu verstehen.„

  2. In § 4 Abs. 1 wird der Klammerzusatz „(§ 19 FAGO)„ am Ende des Absatzes durch den Klammerzusatz „(Tz 4.1 FAGO)„ ersetzt.

  3. In § 10 wird nach Abs. 2 Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

    Daten zur Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage sind jedoch mindestens bis zum Ablauf des Jahres nachzuweisen, das auf das Jahr des Ablaufs der Sperrfrist folgt.„ Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

  4. In § 20 Abs. 3 werden die Worte „der Kassenaufsicht„ durch die Worte „dem nach § 83 Beauftragten„ ersetzt.

  5. In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Kassenaufsicht„ durch die Worte „mit der Prüfung nach § 83 Beauftragten„ ersetzt.

  6. Der 5. Teil des 4. Buches erhält folgende Überschrift:

    5. Teil: Prüfung

  7. § 83 wird wie folgt gefasst:

    § 83 Zuständigkeit

    Die Prüfungen im Erhebungsverfahren sind durch einen nicht mit dem jeweiligen Geschäftsvorfall befassten Bearbeiter vorzunehmen.„

  8. § 84 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „von der Kassenaufsicht ist laufend zu prüfen„ durch die Worte „Zu prüfen ist:„ ersetzt.

    b)

    In Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 werden die Worte „durch die Kassenaufsicht„ gestrichen.

    c)

    In Absatz 1 Nr. 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: „Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen. dass diese Prüfung auf Stichproben beschränkt wird;„

    d)

    In Absatz 1 Nr. 4 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt: „Die Prüfung kann nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde bei maschinell angewiesenen Aufzeichnungen entfallen und bei personell angewiesenen Aufzeichnungen auf Stichproben beschränkt werden;„

    e)

    In Absatz 1 Nr. 5 wird der Satz „Die Prüfung kann auf Stichproben beschränkt werden;„ durch folgenden Satz ersetzt: „Die Prüfung kann nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde bei maschinell angewiesenen Aufzeichnungen entfallen und bei personell angewiesenen Aufzeichnungen auf Stichproben beschränkt werden;„

  9. In § 85 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst: „Durch Stichproben ist zu prüfen,„

  10. § 96 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen:

    - dass die Aufgaben der Meldestelle von der Kraftfahrzeugsteuerstelle wahrgenommen werden und,

    - dass bei Standortverlegung ohne Halterwechsel innerhalb eines Landes abweichend von Satz 1 verfahren werden kann. Der Grundsatz des Verfahrens der Standortverlegung bleibt hierbei unberührt.„

Bundesministerium der Finanzen v. - IV D 3 -O 2206 - 15/03


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 270
NWB EN 666/2003
AAAAA-80872