Online-Nachricht - Freitag, 16.07.2021

Verfahrensrecht | Zur Rechtswidrigkeit einer Außenprüfung (FG)

Die Anordnung einer Außenprüfung muss durch ein anderes als das originär zuständige Finanzamt Ausführungen zum Auswahlermessen enthalten (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Das für ihn örtlich zuständige Finanzamt erteilte dem beklagten Finanzamt gemäß § 195 Satz 2 AO den Auftrag, eine Außenprüfung durchzuführen. Dieses erließ daraufhin eine entsprechende Prüfungsanordnung und begründete diese insbesondere damit, dass aufgrund eines gegen den Kläger eingeleiteten Steuerstrafverfahrens bei einer Prüfung durch das örtlich zuständige Finanzamt mit Spannungen zu rechnen sei. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass nicht ersichtlich sei, warum gerade das beklagte Finanzamt beauftragt worden sei. Im Bezirk dieses Finanzamts betreue der Kläger deutlich mehr Mandate als in anderen umliegenden Finanzämtern.

Das FG Münster hat der Klage stattgegeben und die Prüfungsanordnung aufgehoben:

  • Das Finanzamt hat zwar sein Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es fehlen aber Erwägungen dazu, warum gerade das beklagte Finanzamt beauftragt wurde.

  • Im Rahmen dieses Auswahlermessens hätten die Umstände des jeweiligen Einzelfalles gewürdigt werden müssen. Hierzu können z.B. die räumliche Nähe, die Zugehörigkeit des zu prüfenden Steuerpflichtigen zu einem Unternehmensverbund oder die Anwesenheit besonders geschulter Bediensteter gehören.

  • Wenn die Auftragsprüfung - wie im Streitfall - mit zu erwartenden Spannungen begründet wird, ist im Rahmen des Auswahlermessens auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang solche Spannungen gerade durch die Beauftragung des ausgewählten Finanzamts vermieden oder reduziert werden können.

Hinweis

Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.

Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB UAAAH-83766