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FG Münster Urteil v. - 1 K 3391/20 AO EFG 2021 S. 1434 Nr. 17

Gesetze: AO § 195; AO § 19 Abs. 1

Verfahren

Beauftragung einer anderen Finanzbehörde mit einer Außenprüfung

Leitsatz

1. Die zuständige Finanzbehörde kann andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen, wobei eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.

2. Die Prüfungsanordnung, aus welcher sich die Ermessenserwägungen für den Auftrag ergeben müssen, kann sodann von der beauftragten Behörde erlassen werden.

3. Der beauftragten Behörde kommt gleichfalls die Entscheidungskompetenz über einen Einspruch gegen die Prüfungsanordnung zu.

Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Durchführung einer Auftragsprüfung erfordert nicht nur die Begründung, weshalb die Außenprüfung nicht durch das zuständige Wohnsitz- oder Betriebsstättenfinanzamt, sondern auch, warum sie gerade durch das beauftragte Finanzamt vorgenommen werden soll.

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 361 Nr. 11
AO-StB 2022 S. 159 Nr. 5
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 22
DStRE 2022 S. 820 Nr. 13
EFG 2021 S. 1434 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2021 S. 2255
QAAAH-85866

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FG Münster, Urteil v. 28.06.2021 - 1 K 3391/20 AO

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