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BdF - IV C 3 - S 7240 - 21/93 BStBl 1994 I 45

§ 12 UStG; Steuersatz für die Überlassung von Computerprogrammen (Software)

Bezug:

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom (BGBl 1993 I S. 910) wurde die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen auf eine breitere Basis gestellt. Computerprogramme sind jetzt in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Zudem sind die Befugnisse des Inhabers der Verwertungsrechte einerseits und des Benutzers eines Computerprogramms andererseits gesetzlich geregelt und voneinander abgegrenzt.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Abschnitt 168 Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStR weiterhin. Hauptbestandteil der einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung ist nach wie vor die Überlassung von Software zur Benutzung. Die Einräumung oder Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen stellt dazu nur eine Nebenleistung dar. Die Überlassung von Computerprogrammen an Anwender ist wie bisher nach § 12 Abs. 1 UStG mit dem allgemeinen Steuersatz von 15 v.H. zu versteuern.

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BMF v. 22.12.1993 - IV C 3 - S 7240 - 21/93

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