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NWB Nr. 29 vom Seite 2113

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen für die Seeschifffahrt

Einschränkung der Steuerbefreiung von Bevorratungslieferungen mit Wirkung ab 1.4.2021

Dr. Hans-Martin Grambeck

[i] BMF, Schreiben v. 26.3.2021, BStBl 2021 I S. 385Leistungen für die Seeschifffahrt sind gem. § 4 Nr. 2 i. V. mit § 8 Abs. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Durch das (BStBl 2021 I S. 385) wird der Anwendungsbereich der Befreiung mit Wirkung vom  in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt. Materielle Auswirkungen hat dies (bei richtiger Anwendung) aufgrund des Vorsteuerabzugs durch den Betreiber eines Seeschiffs nur in Ausnahmefällen. Es ergeben sich aber Abgrenzungsprobleme und somit Steuerrisiken für die Vertragsparteien der betroffenen Bevorratungslieferungen.

I. Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung und Bedeutung

Gemäß § 4 Nr. 2 UStG sind bestimmte im Inland steuerbare Umsätze für die Seeschifffahrt von der Umsatzsteuer befreit. Die Regelung basiert auf Art. 148 MwStSystRL und umfasst gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG u. a. die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der begünstigten Wasserfahrzeuge bestimmt sind.

Beispiel 1:

Im Hamburger Hafen liefert ein lokales Betankungsunternehmen Treibstoff an ein chinesisches Containerschiff. Der Umsatz ist in Deutschland steuerbar (§ 3 Abs. 7 UStG), er wäre prinzipiell auch steuerpflichtig. Allerdings greift an dieser Stelle die Befreiung gem. § 8 UStG. Das Betankungsunternehmen kann also netto ohne Steuerausweis abrechnen.

Ergänzender Hinweis: [i] Vanheiden, Ausfuhrlieferung, infoCenter, NWB ZAAAA-88424 Die Voraussetzungen für eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 6 UStG liegen nicht vor, obwohl das Schiff nachweislich Deutschland bzw. die EU verlassen wird. Denn der Treibstoff wird im Rahmen des Verkaufs nicht ins Ausland verbracht und verliert durch Vermengung S. 2114mit dem übrigen Tankinhalt seine Verkehrsfähigkeit bzw. Eigenständigkeit (vgl. , NWB HAAAD-87436).

[i]Umsatz muss unmittelbar an Betreiber des Seeschiffs bewirkt werdenVoraussetzung für die Befreiung ist, dass der fragliche Umsatz unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffs ausgeführt wird (Abschnitt 8.1 Abs. 1 Satz 1 UStAE); Vorstufenumsätze sind nur dann befreit, wenn im Zeitpunkt der Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines Seeschiffs feststeht und leicht nachvollziehbar dokumentiert werden kann (Abschnitt 8.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE).

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