Online-Nachricht - Freitag, 02.07.2021

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde bei Vermietung einer selbst errichteten Brücke (FG)

Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern abziehen. Zuschüsse, welche die Gemeinde für die Errichtung der Anlegebrücke auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erhält, sind – anders als die Zuschüsse, die sie vom Träger des ÖPNV erhält – echte Zuschüsse (; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 13/21).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gemeinde, welche eine Anlegebrücke an eine Betreibergesellschaft zum Zwecke des ÖPNV vermietet hatte. Für die Renovierung dieser Brücke erhielt die Gemeinde Zuschüsse und zwar u.a. vom Kreis, in dessen Gebiet sich die Gemeinde befand, und von einer Gesellschaft, welche ihre Zahlungen auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes i.d.F. vom (GVFG SH - GVOBl. SH 2006, 358) erbrachte.

Der Senat hatte in einer früheren Entscheidung () über den Zuschuss des Kreises befunden und darin einen unechten Zuschuss erkannt, welcher als Entgelt der Umsatzsteuer unterlag. Es wurde dabei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Errichtung der Anlegebrücke zum Zwecke des ÖPNV (= Leistung) und dem Zuschuss (= Gegenleistung) des Kreises als Träger des ÖPNV bejaht.

In Bezug auf die Zuschüsse der Gesellschaft führten die Richter des FG weiter aus:

  • Die Zuschüsse der Gesellschaft stellen - anders als diejenigen des Kreises - kein Entgelt für eine Leistung, sondern nicht der Umsatzsteuer unterliegende, echte Zuschüsse dar.

  • Die Gesellschaft war - anders als der Kreis - nicht originärer Träger des ÖPNV. Zudem erbrachte er die Gelder auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

  • Soweit zwischen der Errichtung der Anlegebrücke und dem Zuschuss der Gesellschaft eine Verbindung besteht, ist dies lediglich eine technische Anknüpfung i.S.d. der BFH-Rechtsprechung und begründet keinen unmittelbaren Zusammenhang im umsatzsteuerlichen Sinn.

Hinweis:

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die Ausführungen zur Abgrenzung zwischen echtem und unechtem Zuschuss zugelassen (Az. des BFH XI R 13/21).

Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter II/2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-82604