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NWB Nr. 27 vom Seite 1940

1 %-Regelung beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Wann gilt ein Anscheinsbeweis?

Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt

[i]Langenkämper, Firmenwagen, infoCenter, NWB YAAAB-04811 Die Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Zwecken ist ertragsteuerlich in insgesamt drei Bereichen bedeutsam: Bei Angestellten führt die Überlassung zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Bei Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft kann die Nutzung eines betrieblichen Pkw für private Zwecke eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Schließlich ist bei einem Einzelunternehmen die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw als Entnahme zu erfassen. [i]Kanzler, NWB 5/2021 S. 324, NWB YAAAH-70277 In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten zu unterscheiden, wann ein Anscheinsbeweis angewandt wird und ob ein Gegenbeweis geführt werden kann. Dies wurde jüngst in einem deutlich.

I. Ausgangssachverhalt des

[i]BFH-Beschluss v. 16.10.2020 - VI B 13/20, NWB QAAAH-69760 Dem Beschluss v.  - VI B 13/20 (NWB QAAAH-69760) lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Mit dieser hatte er einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen, in dem ihm die GmbH gestattete, den ihm zur Verfügung gestellten betrieblichen Pkw auch privat zu nutzen. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsvorteil bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter Anwendung der 1 %-Regelung. Dagegen wandte sich der Kläger und trug vor, er habe das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt, sondern Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt. S. 1941

Der Kläger war der Ansicht, beim Sachlohn käme ein Anscheinsbeweis zur Anwendung, der mit einem Gegenbeweis entkräftet werden könnte. Dabei bezog er sich auf verschiedene Entscheidungen aus der Rechtsprechung.

II. Drei ertragsteuerliche Bereiche

[i]Sachlohn, verdeckte Gewinnausschüttung, EntnahmeIm Ertragsteuerrecht sind bei der Besteuerung privater Nutzungsanteile aus einer Pkw-Überlassung drei unterschiedliche Fallkonstellationen zu unterscheiden (Sachlohn, verdeckte Gewinnausschüttung, Entnahme). Die Regelungen sind im Detail unterschiedlich, gerade auch im Hinblick auf einen Anscheinsbeweis.

Zudem sind bei Unternehmern private Nutzungsanteile auch umsatzsteuerlich zu erfassen, was im Folgenden allerdings nicht behandelt wird.

1. Zufluss von Arbeitslohn

[i]Aufgabe des Anscheinsbeweises beim SachlohnWird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein betrieblicher Pkw überlassen, kann dies zu einem Zufluss von Arbeitslohn gem. § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG führen. Dann ist die 1 %-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. In der früheren Rechtsprechung des BFH galt in dieser Konstellation ein Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung des Pkw (, NWB SAAAB-52999). Diese Rechtsprechung hat der BFH in zwei Schritten aufgegeben. Er unterscheidet beim Arbeitslohn nun zwei Fragestellungen, nämlich die Nutzungsbefugnis und den Lohnzufluss.

a) Nutzungsbefugnis

[i]Befugnis zur Privatnutzung des Pkw: kein AnscheinsbeweisFür den Zufluss von Arbeitslohn ist zunächst zu klären, ob der Arbeitnehmer befugt ist, den betrieblichen Pkw privat zu nutzen. Zu der Frage der Nutzungsbefugnis hat der BFH bereits im Jahr 2010 entschieden, dass kein Anscheinsbeweis zur Anwendung kommt. Der Anscheinsbeweis streite weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark zur Verfügung stehe, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt auch privat nutze (, BStBl 2010 II S. 848, ; v.  - VI R 56/10, BStBl 2012 II S. 362,  ; v.  - VI R 23/12, BStBl 2013 II S. 920,  ). Stehe nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen habe, könne auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen (, BStBl 2010 II S. 848,  ).

[i]Beurteilung nach den Umständen des EinzelfallsDie Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, ist vielmehr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beantworten (, BStBl 2013 II S. 920,  ). Im Zweifel trägt also die Finanzverwaltung hierbei die Feststellungslast.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 7
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