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§ 15 a UStG Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG bei Land- und Forstwirten
Auswirkungen des sog. Mähdrescher- (BStBl 1994 II S. 339)
Bezug:
Nach dem (BStBl 1994 II S. 339) sind Vorsteuern aus der Anschaffung einheitlicher Gegenstände, die sowohl in einem gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) als auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) verwendet werden, nicht nach § 15 UStG abziehbar, soweit sie den nach § 24 UStG versteuerten Umsätzen zuzurechnen sind (vgl. Abschnitt 269 Abs. 2 UStR 1996). Werden diese Gegenstände nach dem Kalenderjahr ihrer erstmaligen Verwendung in einem abweichenden Umfang im landwirtschaftlichen Unternehmensteil eingesetzt, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG in Betracht. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
(1) Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG ist vorzunehmen, wenn zwei Unternehmensteile bestehen ein Wirtschaftsgut im Jahr der erstmaligen Verwendung (Erstjahr) in beiden Unternehmensteilen verwendet wird und sich der Anteil der Nutzung in einem nachfolgenden Kalenderjahr (Folgejahr) ändert
Ein Unternehmer erwirbt Anfang Januar des Jahres 01 einen Mähdrescher für 200.000 DM zuzüglich 30.000 DM Umsatzsteuer, der zunächst zu 90 v.H. im gewerblichen und zu 10 v.H. im landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) ver...