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BFH Urteil v. - V R 79/91 BStBl 1994 II S. 339

Gesetze: UStG 1980 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1UStG 1980 § 15a Abs. 1 Satz 1UStG 1980 § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4UStG 1993 § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6

1. Vorsteuern aus der Anschaffung eines einheitlichen Gegenstandes, der sowohl in einem landwirtschaftlichen Bereich (§ 24 UStG) als auch in einem der Regelbesteuerung unterliegenden Gewerbebetrieb verwendet wird, sind anteilig abziehbar 2. Wird der Gegenstand später in einem abweichenden Umfang im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt, kommt eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Betracht

Leitsatz

1. Vorsteuerbeträge aus der Rechnung über den Erwerb eines Mähdreschers, den ein Unternehmer sowohl in seinem der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmensteil als auch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 24 Abs. 1 bis 3 UStG 1980) verwendet, sind nicht nach § 15 UStG 1980 abziehbar, soweit sie den nach § 24 UStG 1980 versteuerten Umsätzen zuzurechnen sind.

2. Wird der Mähdrescher nach dem Kalenderjahr seiner erstmaligen Verwendung in einem abweichenden Umfang im landwirtschaftlichen Unternehmensteil eingesetzt, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG 1980 in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 339
BFH/NV 1994 S. 37 Nr. 5
WAAAA-94811

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BFH, Urteil v. 16.12.1993 - V R 79/91

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