NWB Nr. 22 vom Seite 1561

Umfangreiche Melde- und Bescheinigungspflichten

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Auf den ersten Blick verrät der Name des Gesetzes nicht unbedingt seine dahinterstehende Zielsetzung. Klingt „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ zunächst einmal recht formal. Betrachtet man jedoch den Zweck der Gesetzesänderungen genauer, erkennt man das Kernanliegen des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes – Betrügereien rund um die Kapitalertragsteuer wie zum Beispiel bei den Cum/Ex- und Cum/Cum-Skandalen zu unterbinden. Dazu fasst das Gesetz, dem der Bundesrat am 28. Mai zugestimmt hat, die Vorschriften zur Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger von Abzugsteuern, also zur Rückerstattung zuvor abgezogener Steuern, neu. Der gesamte Prozess – Bescheinigung der abgeführten Steuer, Beantragung der Entlastung sowie Entscheidung der Behörde – wird digitaler. Auch die elektronischen Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten werden erweitert. Das alles führt in Summe zu umfangreichen Melde- und Bescheinigungspflichten, die bei der Anhörung im Finanzausschuss von einigen Sachverständigen als überbordend und teilweise unerfüllbar angesehen wurden. Nun – so Hörster, der auf die Neuregelungen vorstellt, – sind Gesetzgeber und Finanzverwaltung gefordert, in den kommenden Jahren den Nachweis zu erbringen, dass die beschlossenen Regelungen wirksam und vor allem auch in ihrem Umfang tatsächlich erforderlich sind.

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. So steht es in § 266a StGB. Betroffene Arbeitgeber hoffen oft auf Verjährung. Die aber lässt, zumindest nach bisheriger BGH-Rechtsprechung, auf sich warten. Denn bislang vertrat der BGH die Ansicht, die Verjährung beginne erst, wenn die Beitragspflicht erloschen ist. Und das wäre dann nach 30 Jahren, so regelt es § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Mit hat der BGH nun seine bisherige Rechtsprechung zum strafrechtlichen Verjährungsbeginn aufgegeben und folgt fortan der in der Literatur vertretenen Auffassung. Damit beginnt die Verjährungsfrist bei Taten gem. § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB bereits mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts zu laufen. Das kann für laufende Verfahren von erheblicher Bedeutung sein. Unabhängig von der strafrechtlichen Verjährung besteht die sozialversicherungsrechtliche Zahlungspflicht – darauf weist Arens auf ausdrücklich hin – bis zum Erlöschen der Beitragspflicht fort. Bei vorsätzlichem Handeln müssen die Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen daher für bis zu 30 Jahre nachentrichtet werden. Auch der Steueranspruch besteht nach dem Beendigungszeitpunkt fort.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 1561
NWB BAAAH-80385