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NWB Nr. 21 vom Seite 1524

Bilanzierung und Bewertung von Finanzanlagen

Handels- und steuerrechtliche Grundsätze

Prof. Dr. Ruth-Caroline Zimmermann, Dr. Katrin Dorn und Alexander Wrede

[i]Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, NWB GAAAG-89607 Das handelsrechtliche Gliederungsschema sieht für den Bilanzposten „Finanzanlagen“ eine Unterscheidung in Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Wertpapiere des Anlagevermögens und sonstige Ausleihungen vor. Hinter „verbundenen Unternehmen“ und „Beteiligungen“ können sich Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften verbergen. Deren Bewertung erfolgt bei Zugang in der Handels- und Steuerbilanz zunächst mit den Anschaffungskosten. Am Bilanzstichtag ist jeweils zu prüfen, ob sich der Wert der Anteile/Ausleihungen gemindert hat und ob eine Abschreibung in der Handels- und Steuerbilanz notwendig ist. In der Praxis bestehen besondere Herausforderungen bei der Bewertung der Anteile am Bilanzstichtag.

I. Handels- und steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze für die Bilanzierung von Finanzanlagen

1. Ausweis der Finanzanlagen in der Bilanz

[i]Utz/Frank, Bilanzgliederung (HGB), infoCenter, NWB GAAAE-47366 Das gesetzliche Gliederungsschema für die Bilanz gibt vor, dass Finanzanlagen im Anlagevermögen in folgende Posten zu unterteilen sind (§ 266 Abs. 2 A.III HGB):

  • Anteile an verbundenen Unternehmen,

  • Ausleihungen an verbundene Unternehmen,

  • Beteiligungen,

  • Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,

  • Wertpapiere des Anlagevermögens,

  • sonstige Ausleihungen.

Hinweis:

Je nach Größenklasse der Gesellschaft (§ 267 und § 267a HGB) müssen die Finanzanlagen in der Bilanz nicht vollständig aufgegliedert werden. So reicht es für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB aus, eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in der lediglich der Posten Anlagevermögen ausgewiesen wird. Kleine Kapitalgesellschaften können auf die Untergliederung der Finanzanlagen verzichten (vgl. hierzu auch Hartmann/Stadler in Prinz/Kanzler [Hrsg.], Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 3604). S. 1525

Ausleihungen [i]Besonderheiten bei GmbH, die eine GmbH an ihre unmittelbaren Gesellschafter tätigt, müssen nach § 42 Abs. 3 GmbHG gesondert ausgewiesen werden. Eine Angabe als Davon-Vermerk oder im Anhang ist alternativ möglich (§ 42 Abs. 3 GmbHG). Entsprechendes gilt auch für eine Personenhandelsgesellschaft (§ 264c Abs. 1 HGB).

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