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InfoCenter - Stand: 07.12.2023

Bilanzgliederung (HGB)

Daniel Utz und Ingo Frank

1. Anwendungsbereich

§ 242 Abs. 1 HGB normiert für alle Kaufleute die Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz. Darauf verzichten können nur Einzelkaufleute i. S. des § 241a HGB, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss aufweisen.

Als Mindestgliederung hat die Bilanz die nachstehenden Posten zu enthalten, die weiter hinreichend aufzugliedern sind:

  • Anlage- und Umlaufvermögen

  • Eigenkapital und Schulden

  • Rechnungsabgrenzungsposten

Weitergehende Gliederungsanforderungen ergeben sich aus § 266 HGB für alle Kapitalgesellschaften sowie Kap-Co-Gesellschaften i. S. des § 264a HGB. Dabei richtet sich die Gliederungstiefe nach der Größe der Kapitalgesellschaft; insbesondere für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bestehen Erleichterungen. Im Übrigen ist das Schema des § 266 HGB für diese Gesellschaften verpflichtend bei der Bilanzaufstellung zu berücksichtigen. Abweichungen hinsichtlich der Reihenfolge und Postenbezeichnung sind – mit Ausnahme der nachstehend (siehe Abschnitt III.) erläuterten Regelungen – nicht zulässig.

Darüber hinaus ist § 266 HGB auch von dem PublG unterliegenden Unternehmen sowie bei Konzernabschlüssen anzuwenden.

Die Bilanzgliederung ist außer für die Bilanzaufstellung im Rahmen des Jahresabschlusses auch für folgende Bilanzen verbindlich anzuwenden:

  • Eröffnungsbilanz,

  • Abwicklungsbilanz,

  • Zwischenbilanz,

  • Bilanzen im Zusammenhang mit einer Umwandlung bzw. einem Formwechsel.

In der Praxis ist es empfehlenswert, auch bei der Aufstellung der Bilanz für Unternehmen, die nicht der Anwendung des § 266 HGB unterliegen, dieses Gliederungsschema zugrunde zu legen.

2. Gliederung der Bilanz nach § 266 HGB

Die Bilanz ist in Kontenform aufzustellen. Dies bedeutet, dass entsprechend der buchhalterischen T-Konten die Aktiva den Passiva gegenüberzustellen sind. Die Aufstellung nach der aus der Systematik der Gewinn- und Verlustrechnung bekannten Staffelform ist nicht zulässig.

Das Bilanzgliederungsschema nach § 266 HGB stellt sich wie folgt dar:

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