BGH Beschluss v. - XI ZR 406/20

Instanzenzug: Az: 19 U 2764/20vorgehend LG München I Az: 27 O 807/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom (XI ZR 132/19, juris), vom (XI ZR 387/19, juris), vom (XI ZR 232/19, juris) und vom (XI ZR 315/20, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Ellenberger     
        
Grüneberg     
        
Menges
        
Derstadt      
        
Ettl      
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:270421BXIZR406.20.0

Fundstelle(n):
JAAAH-79238